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Meldung des Tierbestandes oder Änderung der Meldung bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abgeben

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist gesetzlich verpflichtet, Entschädigungen für Tiere zu leisten, die auf tierseuchenrechtliche Anordnung getötet wurden. Zudem übernimmt sie 60 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung, 40 % der Kosten für Ohrmarken sowie Beihilfen für Entnahme und Untersuchung von Proben zur Untersuchung auf staatlich bekämpfte Tierseuchen. Die finanziellen Mittel werden aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie zum Teil aus Mitteln der Länder Niedersachsen und Bremen und ggf. der Europäischen Union aufgebracht.

Wenn Sie Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel halten, sind Sie verpflichtet, sich bei der Tierseuchenkasse zu melden. Sie erhalten dann per Post eine Meldekarte oder auf Wunsch einen Zugang für die Online-Meldung auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Nachdem Sie Art und Anzahl der gehaltenen Tiere gemeldet haben, bekommen Sie von der Tierseuchenkasse einen Bescheid über die für das laufende Jahr zu zahlenden Beiträge. Diese sind innerhalb der im Beitragsbescheid angegebenen Frist zu entrichten. Mit der fristgerechten Zahlung der Beiträge erhalten Sie einen Anspruch auf die Leistungen der Tierseuchenkasse.

Die Meldung ist jährlich bis zum 17.1. neu durchzuführen. Der Beitrag ist jeweils bis zum 15.3. des Jahres zu entrichten.

Die Meldung zur Tierseuchenkasse ist eine Pflicht, keine Option.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres bzw. spätestens 14 Tage nach Zugang in den Bestand nachgemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersächsische Tierseuchenkasse