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Preismeldungen gemäß Marktordnungswaren-Meldeverordnung machen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beobachtet die Märkte für Getreide, Futtermittel, Fette, Milch und Zucker in Deutschland und berichtet regelmäßig über sie. Dafür bezieht sie sich auf Daten von Erzeugern, Erzeugervereinigungen, Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Handelsbetrieben der 

  • Fettwirtschaft,
  • Getreidewirtschaft,
  • Futtermittelwirtschaft,
  • Milchwirtschaft,
  • Zuckerwirtschaft
  • Hefewirtschaft und der
  • Lebensmittelwirtschaft. 

Wenn Sie in einem der oben genannten Wirtschaftszweige unternehmerisch tätig sind, sind Sie verpflichtet, der BLE regelmäßig zu berichten. 

Bei den Preismeldungen berichten Sie über die Ein- oder Verkaufspreise bestimmter Lebensmittel:

  • Obst
  • Gemüse
  • Fleisch
  • Butter
  • Käse
  • Konsummilch
  • Sahne
  • Mit Pflanzenfett angereichertes Milchpulver
  • Mehl 
  • Melasse
  • Olivenöl
  • Zucker

Zusätzlich berichten Sie auch über die hergestellte Menge an Milchpulver, angereichert mit Pflanzenfett. Die Preismeldungen müssen Sie grundsätzlich monatlich abgeben. 

Große Verarbeitungsunternehmen und große Unternehmen:
Große Mühlen verarbeiten jährlich mehr als 200.000 Tonnen Brot-getreide,

Hersteller und Herstellerinnen von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen.

Nur für sogenannte Großunternehmen der Fettwirtschaft sowie  Molkereien, große verarbeitende Unternehmen von Butter, Käse und Fleisch sowie große Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) sind wöchentliche Preismeldungen erforderlich.

Große Unternehmen des LEH haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 7 Milliarden.

Große Verarbeitungsunternehmen haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen.

Große Molkereien stellen mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch und/oder mehr als 20.000 Tonnen Sahne und/oder mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella her.

Große Unternehmen der Fettwirtschaft stellen jährlich mehr als 5.000 Tonnen Milchpulver, angereichert mit Pflanzenfett, her.

Befreiung von der Meldepflicht:

Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen, für die die Meldepflicht nicht gilt. Folgende Unternehmen sind von dieser befreit: 

  • Molkereien, die weder Konsummilch, noch Sahne noch Mozzarella herstellen,
  • Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von 250.000 Tonnen Konsummilch oder weniger,
  • Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von 20.000 Ton-nen Sahne oder weniger,
  • Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von 2.000 Tonnen oder weniger schnittfestem Mozzarella in Form von
  • Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, 
  • Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von 200.000 Tonnen Brotgetreide oder weniger, 
  • Hersteller oder Herstellerinnen von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich 5.000 Tonnen Melasse oder weniger als Rohstoff beziehen,
  • Hersteller oder Herstellerinnen von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich 500 Tonnen oder weniger Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen,
  • Unternehmen der Fettwirtschaft, die jährlich 5.000 Tonnen oder weniger Milchpulver, angereichert mit Pflanzenfett, herstellen,
  • Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, die EUR 7 Milliarden oder weniger inländischen Umsatz im Jahr haben oder bei denen das meldepflichtige Erzeugnis biologisch erzeugt wurde,
  • Hersteller oder Herstellerinnen von Backwaren, Dauerbackwaren, Fertiggerichten, Süßwaren, Speiseeis, Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken, die EUR 250 Millionen oder weniger inländischen Umsatz im Jahr haben oder bei denen das meldepflichtige Erzeugnis biologisch erzeugt wurde. 
  • Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft, die weder LEH noch Hersteller oder Herstellerinnen von chemischen oder pharmazeutischen Produkten, Hersteller oder Herstellerinnen von mit Pflanzenfett angereichertem Milchpulver, von Hefe, noch von Backwaren, Dauerbackwaren, Fertiggerichten, Süßwaren, Speiseeis, Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken sind.
     

Sie machen Ihre Preismeldung über „LM-Preise“. In dem Online-Meldeverfahren geben Sie Ihre Daten über ein Online-Formular ein.

  • Gehen Sie auf „LM-Preise“ und loggen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort ein.
    • Wenn Sie noch keinen Zugriff auf das Online-Meldeverfahren haben, müssen Sie sich zunächst registrieren. Bitte kontaktieren Sie dafür Ihre Ansprechperson in der BLE.
    • Die BLE erstellt mit Ihnen das für Sie geltende Online-Formular.
  • Öffnen Sie das für Sie geltende Online-Formular und geben Sie Ihre Daten ein.
    • Ein Anwenderhandbuch unterstützt Sie beim Ausfüllen.

Nachdem Sie das Online-Formular vollständig ausgefüllt haben, senden Sie es ab. Sie erhalten eine Sendebestätigung.
 

Meldepflichtig sind Hersteller und Herstellerinnen von chemischen oder pharmazeutischen Produkten, von Hefe und von Mischfutter für Nutztiere sowie große Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft.

Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Die Fristen zur Meldungsabgabe variieren je nach Wirtschaftszweig:

Preismeldung:

  • monatlich meldende Unternehmen: Bis zum 20. eines Monats müssen Sie die Meldung über den Vormonat abgeben.
  • wöchentlich meldende Unternehmen: Jeden Montag müssen Sie die Meldung über die Vorwoche abgeben.

Nach Abgabe der Daten, erhalten Sie direkt eine Meldung über die Übermittlung in LM-Preise.

Ihre persönliche Bearbeitungsdauer kann je nach Meldungsart von 2 Minuten zu 2 Stunden variieren. Die Bearbeitungszeit hängt von der elektronischen Aufarbeitung und der Vielzahl der einzelnen Meldetatbestände ab.

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

  • Es stehen die allgemein geltenden Rechtsbehelfe zur Verfügung. 
  • Für die Einlegung von Widersprüchen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren der Marktordnungswaren-Meldeverordnung können Sie dem Bescheid detaillierte Informationen zum weiteren Verfahren entnehmen.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

13.01.2022

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.