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Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Nach einem Vesicherungsfall können Sie Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben. 
Als Versicherungsfall gelten:

  • Arbeitsunfälle
  • Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit) und
  • Berufskrankheiten.

Sie erhalten eine Rente,

  • wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (Minderung der Er-werbsfähigkeit) oder 
  • wenn sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bis-herige Arbeit, sondern Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt. 

Bei jugendlichen Versicherten beruht die Minderung der Erwerbs-fähigkeit auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Die Höhe der Rente ist abhängig von:

  • der Höhe der Minderung der Ewerbsfähigkeit und 
  • der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist).

Ihr Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie daher keinen Antrag stellen. Sie erhalten im Anschluss der Festellung einen Bescheid.
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines Versicherungsfalls ver-schlimmern, können Sie einen formlosen Antrag auf Rente bei ih-rer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellen. Sie erhalten im Anschluss der Feststellung einen Bescheid.

Sie haben einen Anspruch auf Rente, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit

  • infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle, 
  • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus und
  • um mindestens 20 Prozent 

gemindert ist.

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Für Sie gibt es keine Fristen.

In der Regel 1 bis 3 Monate.

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
     
  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträ-gers
  • Klage vor Sozialgericht 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Renten für gesetzlich Unfallversicherte
16.03.2021