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Selbstauskunft zu persönlichen Informationen in der Visa-Warndatei beantragen

Die Visa-Warndatei (VWD) soll den Missbrauch von Visa bei der Einreise nach Deutschland verhindern. Sie unterstützt vor allem die Behörden, die dafür zuständig sind, Visa zu erteilen. Dazu gehören die deutschen Auslandsvertretungen.

Wenn Sie wissen möchten ob und welche Informationen die Visa-Warndatei über Sie speichert, gibt Ihnen das Bundesverwaltungsamt Auskunft. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.

Die Visa-Warndatei speichert Informationen über Personen (und Organisationen), wenn Sie

  • aufgrund einer bestimmten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden,
    • Zu relevanten Straftaten gehören unter anderem Menschenhandel, Zwangsprostitution, Betäubungsmitteldelikte und Schwarzarbeit.
  • als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt haben beziehungsweise authentische Dokumente durch falsche Angaben erhalten haben.
  • als Einlader, Verpflichtungsgeber oder Referenzperson im Visumverfahren auftreten und dabei
    • falsche Angaben gemacht haben oder
    • Ihre Verpflichtungen bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben oder
  • freiwillig erlaubt haben, dass Ihre Daten gespeichert werden, wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass unter Ihrem Namen ohne Erlaubnis Erklärungen in Visumverfahren gemacht wurden.

Zu den Daten, die die Visa-Warndatei zu Personen speichert, gehören: 

  • Personalien: 
    • Familienname, Vorname
    • abweichende Namensschreibweisen
    • andere Namen und frühere Namen
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Staatsangehörigkeit
  • der Anlass für die Speicherung
  • die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes

Die Antragsdaten werden, je nach Bescheid (positiv, negativ), bis zu 10 Jahre gespeichert.

Sie können den Antrag online, persönlich oder per Post stellen.

Online-Antrag:

  • Melden Sie sich im Bundesportal mit Ihrer Online-Ausweisfunktion an.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden die Daten ab.
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post (in Zukunft auch in den Postkorb des Nutzerkontos Bund).

Persönlicher Antrag:

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes herunter und füllen Sie es aus.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem örtlichen Standort des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
    • Nutzen Sie die Telefon-Hotline oder die E-Mail-Adresse der Visa-Warndatei (BVA, Referat S I 4) 
    • Eine Übersicht der Standorte findet sich auf der In-ternetseite des BVA. 
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.

Antrag per Post:

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) herunter.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die im Antragsformular genannte Anschrift des Bundesverwaltungsamtes. 
  • Anschließend erhalten Sie die beantragten Informationen schriftlich per Post.

Es gibt keine rechtlichen Voraussetzungen für die Antragstellung.

Bei Online-Antrag:

Identitätsnachweis:

  • Online-Ausweisfunktion 
  • des Personalausweises 
  • des elektronischen Aufenthaltstitels
  • oder elektronischen. Aufenthaltskarte
  • der elektronischen. Daueraufenthaltskarte oder 
  • der eID Karte

Bei persönlichem Antrag:

Identitätsnachweis:

  • Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Personalausweis, vorläufiger Reisepass, Reiseausweis, Passersatzdokument

Bei Antrag per Post:

Identitätsnachweis:

  • in Deutschland:
    • durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag
    • In der Regel kann das örtliche Rathaus oder Bürgeramt die Unterschrift beglaubigen. Bitte erkundigen Sie sich nach den Zuständigkeiten und Gebühren vor Ort.
  • im Ausland:
    • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch die Auslandsvertretung oder
    • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
    • durch ein separates Schreiben eines Notars zur Beglaubigung der Unterschrift mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers.
  • Bei Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigter):
    • Vollmacht mit Beglaubigung der Unterschrift
    • Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. 

Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Für Sie entstehen durch den Antrag keine Kosten.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Wenn nichts gegen die Erteilung der Auskunft spricht: In der Regel erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Posteingang eine Antwort.

  • Einspruch 
  • Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

15.11.2021
  • Auskunft nach § 12 Visa-Warndateigesetz (Person)