Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl Last- als auch Leerfahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).