Sprengstoffwesen
Erlaubnis nach § 27 SprengG
Gemäß § 27 SprengG bedarf jemand einer Genehmigung, der explosionsgefährliche Stoffe erwerben möchte oder wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchte (Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderladerschießen, etc.). Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach SprengG
Wer eine Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragt, muss nachweisen, dass er an einem Fachlehrgang teilgenommen hat. Um diesen Fachlehrgang zu besuchen, benötigt der Teilnehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 31 Abs. 1 der ersten Sprengstoffverordnung (SprengV) . Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der unteren Sprengstoffbehörde (Landkreis Schaumburg) zu beantragen. Der Antragsteller hat einen Bedürfnisnachweis zu erbringen. Die Bedürftigkeit kann mittels gültigen Jagdscheins oder einer Bescheinigung des Schützenvereins nachgewiesen werden.
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach SprengG
Verstöße geben das SprengG werden im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet, sofern es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Landkreis Schaumburg, untere Sprengstoffbehörde.