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Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin aufgeben

Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin  aufgeben möchten, müssen  Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.

Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben,   können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.

Um die Aufhebung Ihrer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Kontaktieren Sie die zuständige Behörde.
  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder – fegerin entbindet.

Die zuständige Behörde meldet die Aufhebung der Bestellung unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches das Schornsteinfegerregister führt.

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.

Die zuständige Behörde kann Ihre Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin  aufheben,

  • wenn Sie dies ausdrücklich so beantragen oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzen oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben.

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  • wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert: amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand
  • Für den Antrag auf freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.

    Für die zwangsweise Aufhebung einer Bestellung gibt es keine vorgegebene Liste von Unterlagen. Welche Beweismittel die zuständige Behörde im Verfahren heranzieht, obliegt ihrer Entscheidung.

Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, ein amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Die Kosten müssen Sie selbst tragen.

Die Kosten für die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden. Die Kosten betragen mindestens 60 Euro.

Sie müssen keine Fristen beachten.

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung