Strahlenschutz - Nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Zum Schutz vor schädlicher Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung -
UV-Bestrahlungsgeräte
Das Gesundheitsamt überwacht auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten.
Die Betreiber von Einrichtungen, die die Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten anbieten (beispielsweise: Sonnenstudios) haben aufgrund der oben aufgeführten Gesetze und Verordnungen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Exemplarisch sind hier einige Anforderungen des Gesetzgebers aufgezählt:
- während der Betriebszeiten muss qualifiziertes Fachpersonal anwesend sein
- jedem Kunden muss eine Einweisung und ein Dosierungsplan sowie zertifizierte Schutzbrillen angeboten werden
- die verwendeten Röhren müssen den Anforderungen der UV-Schutzverordnung genügen
- jedes Gerät muss eine Möglichkeit zur Notabschaltung haben
- Wartungen der Geräte sind nachzuweisen und zu dokumentieren
- für Minderjährige gilt ein striktes Nutzungsverbot
- Warnhinweise nach den Vorgaben der UV-Schutzverordnung sind in jedem Sonnenstudio und an jedem Gerät anzubringen
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Das Gesundheitsamt überwacht auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) gilt nicht für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verordnung.
Seit dem 31. Dezember 2020 besteht eine Anzeigepflicht für die gewerblichen Nutzerinnen und Nutzer von Anlagen/Geräten mit nichtionisierender Strahlung, sofern sie zu kosmetischen und sonstigen nicht medizinischen Zwecken am Menschen verwendet werden (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall).
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.
Die Betreiberin/der Betreiber muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen.
Für die Anmeldung kann der als Download aufgeführte Anmeldebogen verwendet werden.
Ab dem 31.12.2022 müssen diejenigen Personen, die die Anlagen betreiben, zudem über einen Fachkundenachweis im Sinne der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) verfügen und diesen mit der Anzeige vorweisen.
Die Betreiber von Anlagen im Sinne der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) haben aufgrund der oben aufgeführten Gesetze und Verordnungen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Exemplarisch sind hier einige Anforderungen des Gesetzgebers aufgezählt:
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, muss von der anwendenden Person vor der Anwendung beraten und aufgeklärt werden
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, muss vor Nebenwirkungen geschützt werden, um mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren
- die Anlage muss gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert werden
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)