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Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem

  • Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Spielbanken,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
  • Wirtschaftsprüferinnen und prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
  • Immobilienmaklerinnen und makler,
  • Güterhändlerinnen und händler,
  • Kunstvermittlerinnen und vermittler.

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtetunter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht gilt unabhängig

  • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
  • und der Zahlungsart (bar oder unbar).

Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von EUR 10.000 (beziehungsweise  EUR 2.000 bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,

  • können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 150.000, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000  verhängt werden, je Einzelfall.
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu EUR 5 Millionen oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

Verdachtsmeldungen müssen Sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) grundsätzlich elektronisch über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb " schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal.Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.

Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren:

  • Die Pflicht zur Registrierung der Verpflichteten für das elektronische Verfahren besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - erst mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01. 2024.
  • Für die Registrierung  wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein , laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
  • Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels EMail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn

  • die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
  • der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder stehen Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat ein Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der FIU zu melden.

  • Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
  • je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
  • Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
  • Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
  • Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift

Es entstehen keine Kosten für Sie.

Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) schicken.

In der Regel dauert die Prüfung Ihres Registrierungsantrags für goAML Web 1 bis 2 Werktage.

Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht.

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Liegen der FIU Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen (Sofortmaßnahme). Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, können Sie gegen die Anordnung Widerspruch einlegen.

06.04.2021
  • Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden

Bundesministerium der Finanzen