Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Verlängerung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und Ihren Wohnsitz

- in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,

- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

haben, können Sie auf Antrag für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer aufgenommen werden.

Möchten Sie Ihre vorübergehende Tätigkeit für die Dauer eines weiteren Jahres in Niedersachsen ausüben, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist anzeigen.

Sobald Sie die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit beim Landgericht Hannover angezeigt haben, wird die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen vorübergehend für die Dauer eines weiteren Jahres im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer registrieren. Die Verlängerung der vorübergehenden Registrierung gilt für die Dauer eines weiteren Jahres. 

Die verlängerte Ausübung setzt voraus, dass Sie weiterhin an Ihrem Wohnsitz rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder vergleichbare Tätigkeiten niedergelassen sind. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf Ihnen zum Zeitpunkt der Anzeige der Verlängerung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein. Hierüber ist eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen.

Ist der Beruf des Dolmetschers und/oder Übersetzers im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert, ist es ausreichend einen Nachweis darüber vorzulegen, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben.

Wenn der Beruf des Dolmetscher und/oder Übersetzers in Ihrem Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine aktuelle Bescheinigung, dass Sie

  • in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 
  • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind, rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten niedergelassen sind und Ihnen die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. 

Wenn der Beruf des Dolmetschers und/oder Übersetzers in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben. 

Die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist bei dem Landgericht Hannover anzuzeigen. Um sicherzustellen, dass die weitere Registrierung rechtzeitig erfolgt, sollten Sie die Anzeige spätestens einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist vornehmen.

Die Anzeige der Verlängerung der Tätigkeit wird unverzüglich bearbeitet.

Kein Rechtsbehelf, da lediglich die beabsichtigte Fortsetzung der vorübergehenden Tätigkeit angezeigt wird.

Niedersächsisches Justizministerium