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Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Bei einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, also bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, erhalten Sie Verletztengeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Das Verletztengeld gleicht Ihr ausfallendes Einkommen aus und stellt Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sicher. Es wird individuell anhand Ihres regelmäßigen Einkommens berechnet.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von Amts wegen.
Die Höhe des Verletztengeldes ist - abhängig von Ihrer Situation - unterschiedlich:

  • In der Regel beträgt das Verletztengeld 80 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Es darf aber nicht höher sein als Ihr regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt.
  • Wenn Sie während des Bezugs von Verletztengeld weiterhin Geld verdienen, wird Ihr Einkommen auf das Verletztengeld angerechnet. Das heißt, das Verletztengeld verringert sich in diesem Fall.
  • Wenn Sie nicht angestellt sind, aber vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen hatten, gibt es ein anderes Vorgehen: In diesem Fall dient der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens als Berechnungsgrundlage des Verletztengeldes.
  • Ihre Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Verletztengeld abgezogen. Solange Sie Verletztengeld erhalten, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Wenn Sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihren Anteil für die Sozialbeiträge auf Antrag. Das ist zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten sowie Notarinnen und Notaren der Fall.

Sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben, wird dieser übernommen.

Das Verletztengeld müssen Sie nicht beantragen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ermittelt von selbst anspruchsberechtigte Personen und die notwendigen Unterlagen zur Leistungshöhe.

Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Verletzengeld wird gezahlt, wenn Sie arbeitsunfähig aufgrund eines Versicherungsfalls sind. Als Versicherungsfälle gelten Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Für Sie entstehen keine Kosten.

Das Verletztengeld ist von dem Tag an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Wegen der vorrangigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld.
Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beginnt mit der Ermittlung und Bearbeitung sobald absehbar ist, dass Verletztengeld gezahlt werden muss. Somit entstehen in der Regel keine Lücken zwischen Arbeitseinkommen, Entgeltfortzahlung und Verletztengeld.

Formulare: keine

Onlineverfahren: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Verletztengeld für gesetzlich Unfallversicherte
25.06.2021