Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Witwen- und Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder -partner von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Wenn Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall, erhalten Sie eine Rente. Das Gleiche gilt für eingetrage Lebenspartnerschaften. Dazu müssen Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Antrag stellen.

Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person. Die monatliche Auszahlung beginnt 3 Monate nach dem Tod. Sie erhalten die Rente höchstens 21 Monate lang.

Sie erhalten die Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person, wenn Sie:

  • ein Kind erziehen,
  • älter als 47 Jahre alt sind oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf die Rente haben, zum Beispiel wenn die verstorbene Person mehrmals verheiratet und geschieden war. In einem solchen Fall teilt sich die Rente je nach der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person auf.

Wenn Sie ein Einkommen haben, verringert sich die Rente.

So erhalten Sie die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung für frühere Ehe- oder Lebensparterinnen beziehungsweise frühere Ehe- oder Lebenspartner:

  • Beantragen Sie die Rente bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft formlos.
    • zum Beispiel per E-Mail, Telefon oder Post
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.

Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalles war,
    • dazu gehören Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
  • Ihre frühere Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
  • die verstorbene Person Ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet oder
  • Sie Anspruch auf Unterhalt hatten.
  • Sterbeurkunde
  • Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC)
  • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
  • beglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Zur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

In der Regel 1 bis 3 Monate.

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

12.01.2022
  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung