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Zugang zu den Stasi-Unterlagen zur eigenen Person, vermissten oder verstorbenen Angehörigen beantragen

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen beantragen Sie beim Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv. Sie können Auskunft, Akteneinsicht sowie die Herausgabe von Duplikaten beantragen.

Zugang zu Informationen zur eigenen Person:
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) unterscheidet Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu Betroffenen, Dritten, Begünstigten und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes. Diese Unterscheidung hat Bedeutung für die Reichweite des Zugangsrechtes und die Gebührenpflicht.
Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung und Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Begünstigte sind Personen, die vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert oder bei der Strafverfolgung geschont worden sind sowie Personen, die mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.
Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat, ohne dass diese zielgerichtet erhoben und in einer eigens zu den betreffenden Personen angelegten Akte gespeichert wurden.

Als Betroffene oder Betroffener haben Sie das Recht, alle in den vorhandenen und erschlossenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Stasi") enthaltenen Informationen zu Ihrer Person einzusehen. Enthalten die Unterlagen Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über Sie gesammelt oder verwertet haben, dann können Sie die Namen dieser Personen erfahren. Dazu können Sie nach der Akteneinsicht einen Antrag auf Entschlüsselung der Decknamen stellen.

Ehemalige Mitarbeiterinnen und ehemalige Mitarbeiter sowie Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes haben eingeschränkte Zugangsrechte. Als solche oder solcher können Sie die Informationen einsehen, die in den von der Stasi zu Ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind. Einsicht in von Ihnen gefertigte Berichte erhalten Sie dagegen grundsätzlich nicht.

Informationen zu Ihrer Person können sich auch in Unterlagen befinden, die der Staatssicherheitsdienst zu anderen Personen angelegt hat. Sie selbst gelten dann als Dritte oder Dritter und können als solche oder solcher erweiternd Zugang zu den Unterlagen beantragen. Dafür sind entsprechende Angaben erforderlich, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. In diesem Fall beraten Sie die Beschäftigten der Behörde gern.

Zugang zu Informationen zu anderen Personen:
Der Zugang zu Informationen, die andere Personen betreffen, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Für nahe Angehörige von Vermissten oder Verstorbenen gelten jedoch Ausnahmeregelungen. Als nahe Angehörige oder naher Angehöriger können Sie Akteneinsicht erhalten, soweit Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das in Zusammenhang mit dem Aufarbeitungszweck des Stasi-Unterlagen-Gesetzes steht. Ein solches ist beispielsweise gegeben, wenn der Antrag die Rehabilitierung, den Schutz des Persönlichkeitsrechts oder die Aufklärung des Schicksals der vermissten oder verstorbenen Person zum Gegenstand hat.
Einen Antrag zu einem oder einer vermissten oder verstorbenen nahen Angehörigen müssen Sie deshalb entsprechend begründen.
 
Lassen Sie sich beim Stasi-Unterlagen-Archiv beraten, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen gegeben sind.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen erhalten Sie in Form

  • der schriftlichen Auskunft,
  • der Akteneinsicht oder
  • der Herausgabe von Duplikaten.

Den Antrag auf Zugang zu den Stasi-Unterlagen müssen Sie schriftlich stellen. Alternativ ist eine Antragstellung online möglich.

Hinweis:
Noch immer werden Stasi-Unterlagen erschlossen und nutzbar gemacht. Nach einer Akteneinsicht oder wenn beim ersten Antrag zunächst keine Unterlagen auffindbar waren, kann deshalb ein Wiederholungsantrag nach einigen Jahren zu neuen Ergebnissen führen.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen für Privatpersonen müssen Sie beim Stasi-Unterlagen-Archiv beantragen:

Schriftlicher Antrag:

  • Das Antragsformular erhalten Sie bei allen Dienststellen des Stasi-Unterlagen-Archivs, auf Anfrage kann es Ihnen per Post übersendet werden. Außerdem steht Ihnen das Antragsformular auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Stasi-Unterlagen-Archiv.

Hinweise zum schriftlichen Antrag:
Es genügt ein formloser schriftlicher, von Ihnen persönlich unterschriebener Antrag. Wir empfehlen, das vom Stasi-Unterlagen-Archiv bereitgestellte Antragsformular zu verwenden, mit dem alle für die Bearbeitung relevanten Daten erfasst werden können.

Onlineantrag:

  • Mit Ihrem Personalausweis und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion ist die Antragstellung auch über ein online-Formular möglich.
  • Sie benötigen dafür ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone zum Auslesen des Ausweisdokumentes.
  • Beim online-Verfahren werden die für die Authentifizierung erforderlichen Daten direkt über die online-Ausweisfunktion aus dem Personalausweis ausgelesen.

Hinweise zum Online-Antrag:

  • Sie benötigen:
    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel – jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
    • ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone zum Auslesen des Ausweisdokumentes.
    • die seit dem 1. November 2014 verfügbare AusweisApp2 . Frühere Versionen sind nicht nutzbar.
    • gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Authentifizierung bei der Onlineherausgabe von Duplikaten mittels Tagebuchnummer und dem per E-Mail übersandten Passwort

Antragsprüfung:

  • Ergeben die Karteirecherchen keine Erfassung zu Ihnen oder der vermissten oder verstorbenen Person, dann erhalten Sie eine entsprechende Auskunft. Die Bearbeitung Ihres Antrages ist damit abgeschlossen.
  • Sofern Sie mit Ihren Personalien in den Karteien des MfS erfasst, weitere Unterlagen aber nicht vorhanden sind, übersenden wir Ihnen eine abschließende Auskunft mit Kopien der Karteikarten.
  • Finden sich in den Karteien Hinweise auf die Existenz weiterer Unterlagen, wird die Recherche in den Archiven des Stasi-Unterlagen-Archivs fortgesetzt. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid mit dem Hinweis, dass Sie mit einer Wartezeit rechnen müssen.
  • Nach der Prüfung werden alle zu Ihrem Antrag vorhandenen Unterlagen zur Akteneinsicht vorbereitet. Da sich Ihr Recht auf Akteneinsicht nur auf Informationen bezieht, die Sie selbst betreffen, werden gegebenenfalls Textpassagen geschwärzt oder abgedeckt. Das betrifft jedoch nicht die Namen beziehungsweise Decknamen von hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, diese bleiben erkennbar.
  • Nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten werden Sie zur persönlichen Akteneinsicht in eine Dienststelle des Stasi-Unterlagen-Archivs Ihrer Wahl eingeladen. Vor und nach der Akteneinsicht stehen Ihnen Beschäftigte der Behörde für Gespräche und Fragen zur Verfügung.
  • Bei geringeren Aktenumfängen oder wenn Sie dies ausdrücklich beantragt haben, werden Ihnen anstelle einer Akteneinsicht die Unterlagen und gegebenenfalls Erläuterungen dazu per Post zugesandt. Darüber hinaus können die Unterlagen nach Beantragung auch online über eine Herausgabeplattform des Stasi-Unterlagen-Archivs zum Download zur Verfügung gestellt werden.

Zugang zu Informationen zur eigenen Person: keine rechtlichen Voraussetzungen
Zugang für nahe Angehörige einer vermissten oder verstorbenen Person:

  • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner, Kind (auch adoptiert), Enkelkind, Eltern, sowie in Einzelfällen leibliche Eltern adoptierter Kinder oder Geschwister der vermissten oder verstorbenen Person und
  • können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das im Zusammenhang mit dem Aufarbeitungszweck des Stasi-Unterlagen-Gesetzes steht.
  • Sie sind verwandt bis zum dritten Grad (Großeltern, Onkel, Tante, Neffe, Nichte oder Urenkel der vermissten oder verstorbenen Person) und können glaubhaft machen, dass keine näheren Verwandten vorhanden sind.
  • Eine Antragstellung ist möglich zum Zweck der Rehabilitierung, des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Aufklärung des Schicksals einer vermissten oder verstorbenen Person.

Im Rahmen des geltend gemachten berechtigten Interesses beziehungsweise zulässigen Antragszwecks erhalten Sie Zugang zu den Akten, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zugang kann nicht gewährt werden, wenn der Vermisste oder Verstorbene eine entsprechende Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

Zugang zu Informationen zur eigenen Person

  • Identitätsbestätigung (nicht älter als ein Jahr)
    Als Bestätigung gilt entweder
    • eine Auskunft aus dem Melderegister, die nur der Antragsteller von der Meldebehörde erhält
    • eine Bescheinigung der Meldebehörde, die nur dem Antragsteller erteilt wird
    • eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie eines gültigen Personaldokuments oder
    • eine behördliche oder notarielle Bestätigung der Identität auf dem Antragsvordruck
  • bei persönlicher Antragstellung in einer Dienststelle des Stasi-Unterlagen-Archivs: gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Antragstellung online: Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Zugang als nahe Angehörige oder naher Angehöriger einer vermissten oder verstorbenen Person

  • Nachweis, dass die betreffende Person vermisst oder verstorben ist (zum Beispiel Kopie der Vermisstenanzeige oder der Sterbeurkunde)
  • Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Kopien von Personenstandsurkunden), bei nahen Angehörigen bis zum dritten Grad außerdem Nachweise, dass keine näheren Angehörigen mehr vorhanden sind
  • Angaben zum Zweck beziehungsweise zum berechtigten Interesse, zu dem der Zugang zu den Unterlagen begehrt wird

Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beim Stasi-Unterlagen-Archiv beraten, ob beziehungsweise welche weiteren Nachweise Sie in Ihrem konkreten Fall einreichen müssen.

Für Betroffene, Dritte oder nahe Angehörige vermisster oder verstorbener Personen:

  • Gebühr für schriftliche Auskünfte, Einsichtnahme sowie die Herausgabe von Duplikaten: keine
  • Auslagen für die Herausgabe von Duplikaten von Papiervorlagen oder verfilmten Akten: je nach Größe und Art der Kopie EUR 0,03 bis EUR 0,08
    • die Bereitstellung dieser Daten über die Herausgabeplattform ist auslagenfrei
  • Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne): in voller Höhe (auch bei Bereitstellung über die Herausgabeplattform)

Für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes:

  • Gebühr für erste schriftliche Auskünfte, Einsichtnahme oder Herausgabe von Duplikaten: EUR 76,69;
    • Folgeleistungen: EUR 5,11 (Herausgabe von Duplikaten) oder EUR 20,45 (Auskunft nach vorangegangener Einsichtnahme, Einsicht nach vorangegangener Auskunft)
  • Auslagen für die Herausgabe von Duplikaten von Papiervorlagen oder verfilmten Akten: je nach Größe und Art der Kopie EUR 0,10 bis EUR 0,18
    • die Bereitstellung dieser Daten über die Herausgabeplattform ist auslagenfrei
  • Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne): in voller Höhe (auch bei Bereitstellung über die Herausgabeplattform)

Einzelheiten siehe Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV) mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Es gibt keine Frist.

  • für die Bearbeitung des Antrags: erste Auskunft darüber, ob Hinweise auf Unterlagen vorhanden sind: innerhalb von 3 bis 6 Monaten
  • sofern Hinweise auf Unterlagen vorhanden sind: bis zur abschließenden Auskunft, Akteneinsicht oder Kopien Übersendung bis zu 2 Jahren

Formular: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja (zur Akteneinsicht)

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)