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Zulassung zum Integrationskurs beantragen

Die deutsche Sprache ist der Schlüssel zur Integration. Die deutsche Sprache ist wichtig, wenn Sie auf Dauer in Deutschland leben möchten. Außerdem sollten Sie einige Dinge über Deutschland und seine Gesellschaft wissen: Geschichte, Kultur und Rechtsordnung gehören dazu. Das alles lernen Sie im Integrationskurs.

Im Integrationskurs lernen Sie den Wortschatz für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens und der Arbeitswelt. Dabei geht es zum Beispiel um Themen wie Einkaufen, öffentliche Verkehrsmittel, Kontakte mit Behörden, Wohnungssuche, Freizeitgestaltung mit Freunden und Nachbarn sowie Situationen im Alltag. Sie erfahren, wie man Briefe in deutscher Sprache schreibt, Formulare ausfüllt, telefoniert oder sich um eine Arbeitsstelle bewirbt. Sie lernen Deutschland kennen und erfahren das Wichtigste über die Gesetze und die Politik, die Kultur und die jüngere Geschichte Ihrer neuen Heimat.

Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:

  • Allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
  • Spezielle Integrationskurse. Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
    • Frauen
    • Eltern
    • junge Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig sind (Jugendintegrationskurs)
    • Zuwandererinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
    • Menschen, die nicht die lateinische Schrift erlernt haben (Zweitschriftlernerkurs)
    • Menschen mit erhöhtem sprachpädagogischem Förderbedarf (Förderkurse)
    • Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Gehörlose, Sehbehinderte)
  •  Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.

Integrationskurse werden als Vollzeit- und Teilzeitkurse durchgeführt.

Vor der Teilnahme am Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Dieser ist Ihre Teilnahmeerlaubnis, mit der Sie sich beim einem Integrationskursträger anmelden.

Wenn Sie freiwillig am Integrationskurs teilnehmen, müssen Sie die Teilnahme am Integrationskurs zunächst beim BAMF beantragen und erhalten dann den Berechtigungsschein.

Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise als Familienangehöriger zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, erhalten Sie den Berechtigungsschein durch das Bundesverwaltungsamt.

Den Antrag auf Teilnahme am Integrationskurs können Sie schriftlich beim BAMF beantragen.

Ihren Antrag zur Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie schriftlich beim Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen:

Schriftlich per Post

  • Sie können das Formular wahlweise auf der Internetseite des BAMF ausfüllen oder es herunterladen und dann ausfüllen.
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Senden Sie das Formular zusammen mit den Kopien Ihrer erforderlichen Unterlagen an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF.
  • Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
  • Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt werden, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung vom BAMF.
  • Mit dem Berechtigungsschein melden Sie sich so bald wie möglich bei einem Kursträger an.
  • Wählen Sie einen Kursträger in Ihrer Nähe. Sie können diesen zum Beispiel auf den Internetseiten des BAMF recherchieren (BAMF-NAvI).
  • Sie werden zur Teilnahme im Rahmen der verfügbaren Kursplätze zugelassen.

Wenn Sie sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und keine oder nicht ausreichende Kenntnisse der deut-schen Sprache haben (unter Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:

  • Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
    • als Fachkraft
    • als Forscher
    • als selbständig Tätiger
    • zum Zweck des Familiennachzugs
    • als (aus humanitären Gründen) Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigter
    • als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter
    • als Zuwanderer mit Aufenthalt aus besonders gelagertem politischen Interesse, zum Beispiel jüdische Zuwanderer, humanitäres Aufnahmeprogramm und
  • Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft. Das ist dann der Fall, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten haben oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

es sei denn, Ihr Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

Wenn Sie nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, aber einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt haben (zum Beispiel als EU-Bürger oder Familienangehöriger) und nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie auf Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Die Zulassung ist dann möglich, solange noch Kursplätze verfügbar sind.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können Sie ebenfalls auf Antrag zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden.

Sie können bereits während eines laufenden Asylverfahrens zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie:

  • eine Aufenthaltsgestattung – derzeit - mit der Staatsangehörigkeit aus den Herkunftsländern Syrien, Somalia oder Eritrea besitzen, noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder dazu verpflichtet sind,
  •  vor dem 1. August 2019 aus einem anderen Herkunftsland (jedoch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat) nach Deutschland eingereist sind, seit mindestens 3 Monaten eine Aufenthaltsgestattung besitzen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie sind bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet oder
    • Sie sind abhängig beschäftigt oder
    • Sie befinden sich in betrieblicher Ausbildung oder
    • Sie befinden sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung oder
    • die vorgenannten Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn Sie ein Kind erziehen müssen, das noch nicht in die Schule gehen muss und auch nicht anderweitige betreut werden kann (zum Beispiel in einer Kindertagesstätte)

Sie können zur Kursteilnahme ferner zugelassen werden,

  • wenn Sie eine Duldung besitzen, weil dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern.
  • wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, weil Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.


Hinweis: Eine Zulassung ist nicht möglich:

  • bei „erkennbar geringem Integrationsbedarf“
  • wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • wenn Sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen
  • wenn Sie als junge Erwachsene oder junger Erwachsener eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Unionsbürger)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels
  • Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten): EUR 2,20
  • Gesamtkostenbeitrag für den Allgemeinen Integrationskurs EUR 1.540
  • Gesamtkostenbeitrag für Spezialkurse, zum Beispiel Alphabetisierungskurs mit 1.000 Unterrichteinheiten plus Möglichkeit von 300 Unterrichtseinheiten Wiederholungsstunden: insgesamt EUR 2.860

Hinweis: Sie können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Kostenbeitrag beantragen (gemeinsam mit der Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs).
Wenn Sie keine Kostenbefreiung erhalten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Erstattung von 50 Prozent des geleisteten Kostenbeitrags beantragen. Dafür müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen (Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer (DTZ) und des Tests „Leben in Deutschland“).

Antragstellung vor Beginn des Integrationskurses

  • für die Bearbeitung des Antrags: im Regelfall etwa 2 Wochen
  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

06.05.2021