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Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Nordmazedonien,
  • Serbien und
  • der Türkei.

Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.

Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Agentur für Arbeit Stuttgart muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen. 

Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.

Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker  oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.

Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten: 

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU 
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor: 

  • Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit Stuttgart. Dort erhalten Sie die Antragsformulare. 
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Agentur für Arbeit Stuttgart.
  • Die Agentur für Arbeit Stuttgart prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
  • Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Agentur für Arbeit Stuttgart.
  • Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer WerkvertragsArbeitnehmerKarte (WAK) erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
  • Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.

Damit Sie die Zustimmung erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,

  • die nötigen Qualifikationen mitbringen, 
  • die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie vergleichbare deutsche Beschäftigte,
  • tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die ihren Qualifikationen entsprechen oder ihren Qualifikationen angemessen sind und
  • einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen.

Je nachdem, in welchem Gewerk Ihr Unternehmen tätig ist, können besondere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten. 

  • Erklärung zum Werkvertrag
  • Werkvertrag oder Rahmen- und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original 
  • Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original 
  • Kontingentbestätigung des zuständigen Ministeriums oder der zuständigen Kontingentvergabestelle im Original 
  • Gegebenenfalls Einsatzplan (bei wechselnder Personalstärke während der Ausführungszeit) 
  • Vordruck Selbstauskunft über die betrieblichen Angaben des Bestellers (nur bei Bauleistungen) 
  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt (nur bei Restaurationsarbeiten)

Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben.

Die Grundgebühr beträgt EUR 200,00. Bei einem Nachtrag fallen weitere EUR 100,00 an Gebühren an.

Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von EUR 75,00 je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.

Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein. 

Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.

Die Bearbeitungsdauer liegt zwischen 2 Wochen und 3 Monaten.

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Gegen den Zusagebescheid können

  • Widerspruch und
  • Klage vor dem Sozialgericht

als Rechtsbehelfe genutzt werden.

Bei der Erteilung der Werkvertragsarbeitnehmerkarte gilt Folgendes: Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

15.04.2021
  • Zustimmung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Betriebe im Werksvertragsverfahren