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Städtebaurechtliche Prüfung

Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was gemäß dem städtebaulichen Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ggf. nach dem zugehörigen Bebauungsplan der zuständigen Gemeinde oder Stadt möglich bzw. zulassungsfähig und damit genehmigungsfähig ist.


Für den Fall, dass es sich um ein unbeplantes Grundstück im Außenbereich (in einer nicht durchgängig / nicht im Zusammenhang bebauten Ortslage) handelt – wie bspw. eine Splittersiedlung -, so richtet sich die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).


Für den Fall, dass es sich um ein unbeplantes Grundstück im sogenannten Innenbereich (in einer durchgängig im Zusammenhang bebauten Ortslage) handelt, so richtet sich die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).


Für den Fall, dass es sich um ein beplantes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes handelt, so richtet sich die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB).


Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen

  • zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche
  • • zu den örtlichen Verkehrsflächen.


Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

An wen muss ich mich wenden?

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde der Stadt bzw. Landkreis wenden.

Rechtsgrundlage