Bauleitplanung und Städtebau
Die Bauleitplanung dient der Aufstellung von Bebauungsplänen (B-Plänen) und Flächennutzungsplänen (F-Plänen) zur Regelung und Lenkung der Planungshoheit der Gemeinden (Steuerung der Bebauung von Flächen in den Gemeindegebieten). Sie ist eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden und Städte).
Die Bauleitplanverfahren zur Aufstellung dieser Bauleitpläne (F-Pläne und B-Pläne) geschieht daher in eigener Verantwortung der Kommunen.
Auskünfte zu diesen Bauleitplanverfahren erhalten Sie als Bürger daher bei den Gemeinden/Samtgemeinden bzw. Städten. Auch haben Sie als betroffener Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne bei den Kommunen das Recht, ihre Belange geltend zu machen.
Der Landkreis Schaumburg begleitet diese Bauleitplanverfahren der Kommunen.
- In Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Kommunen gibt der Landkreis Schaumburg hierzu entsprechende Fach-Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Baugesetzbuch ab;
- daneben nimmt der Landkreis Schaumburg auch die Aufgabe als Genehmigungsbehörde für Flächennutzungspläne wahr, die von den Kommunen aufgestellt und dem Landkreis vorgelegt werden.
Diese Dienstleistungen erfüllt der Landkreis Schaumburg als Aufgabe für die Kommunen. Bei der hier genannten zuständigen Stelle erhalten Sie hierzu weitere Informationen.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück überhaupt als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einblick in den Flächennutzungsplan bei den Gemeinden bzw. Samtgemeinden oder den Städten nehmen. Die Flächennutzungspläne liegen bei den Gemeinden bzw. Samtgemeinden und Städten zur Einsichtnahme aus.
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan). Er enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.
Um für Planungssicherheit zu sorgen, ist eine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan von 10 bis 15 Jahren anzustreben.
Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen
- zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
- zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
- zur überbaubaren Grundstücksfläche
- zu den örtlichen Verkehrsflächen.
Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
An wen muss ich mich wenden?
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde bzw. Samtgemeindeverwaltung oder ihrer Stadt oder an die zuständige Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt bzw. den Landkreis wenden.