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Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung wird im Gesundheitsamt Stadthagen durchgeführt.

Die gesundheitliche Beratung ist ein vertrauliches Gespräch zu den Themen Krankheitsverhütung, Schwangerschaftsberatung und -vorsorge, Risiken von Drogen- und Alkoholkonsum sowie zu Zwangs- und Notlagen. Die Beratung ist kostenfrei.

Wichtiger Hinweis: Die Beratung findet nur nach vorheriger Terminabsprache statt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung

  • bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
  • bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate

wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:

  1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. die ausstellende Stelle und
  4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.

  • Volljährigkeit der beratenen Person

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung