4.3 Hochwasserschutz
4.3.1 Grundsätze des Hochwasserschutzes
4.3.2 Überschwemmungsgebiete
4.3.3 Freihaltungs der Überschwemmungsgebiete-Genehmigungspflichten
4.3.4 Hochwasserschutzpläne
4.3.1 Grundsätze des Hochwasserschutzes
Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass soweit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes als gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu schützen.
Zuständigkeiten
Zuständig für den Hochwasserschutz sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Zumutbaren
- die Gemeinden im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge
- jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann (Objektschutz)
Die Betroffenen sind verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.
Zuständig für Genehmigungen, Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Aufsichtsbehörde ist:
- Untere Wasserbehörde beim Landkreis Schaumburg
Karte gesetzliche Überschwemmungsgebiete im Landkreis Schaumburg
Kontakt:
Herr Matthias Dornbusch
Tel.: 05721 703-413
E-Mail: uwb.66@landkreis-schaumburg.de
4.3.2 Überschwemmungsgebiete

(§ 76 Wasserhaushaltsgesetz ,WHG v. 31.07.2009 i.V. m. § 115 des Nds. Wassergesetzes, NWG)
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochwand sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Das Fachministerium – Nds. Umweltministerium – bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstehen oder zu erwarten sind und für die entsprechend ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet festzusetzen ist.
Die zuständigen Wasserbehörden – LK Schaumburg für das Gebiet des LK Schaumburg – setzen auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung die Gebiete als gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist.
Gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete im LK Schaumburg:
- Weser – Gewässer I. Ordnung – letzte Festsetzung 1999 - Verordnung ÜSG Weser
Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Weser muss auf der Grundlage der aktuellen vorläufigen Sicherung durch das NLWKN vom 05.12.2012 - siehe unten - neu festgesetzt werden. Das Verfahren mit öffentlicher Beteiligung ist für das Jahr 2014 vorgesehen. - Rodenberger Aue – Novellierung 2007 – Verordnung ÜSG Rodenberger Aue, Verordnung ÜSG Rodenberger Aue I
- Sachsenhäger Aue – Novellierung und Neufestsetzung 2007
mit den Quellgewässern Alte Reeke, Holpe, Hülse, Kalter Bach, Krummer Bach, Ziegenbach und Bornau – Verordnung ÜSG Sachsenhäger Aue u. Reeke, Holpe u. Kalter Bach, Krummer Bach, Hülse, Ziegenbach u. Bornau - Bückeburger Aue – Neufestsetzung 2004 – Verordnung ÜSG Bückeburg Aue
- Schlierbach – Neufestsetzung 2010 – Verordnung
- Riesbach - Neufestsetzung 2011 - Verordnung
Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im LK Schaumburg, die die Kriterien einer Festsetzung erfüllen werden durch den gewässerkundlichen Landesdienst ermittelt und in Arbeitschargen dargestellt und bekannt gemacht. Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Festsetzung als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Als vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten:
- Gehle und Exter - Vorl. Sicherung ÜSG Gehle ; Vorl. Sicherung ÜSG Exter
- Weser - Vorläufige Sicherung vom 05.12.2012 durch Niedersäschen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Name/Bezug Karte Weser Übersicht Blatt 1 AK 01 Blatt 2 AK 02 Blatt 3 AK 03 Blatt 4 AK 04 Blatt 5 AK 05 Blatt 6 AK 06 Blatt 7 AK 07 Blatt 8 AK 08 Blatt 9 AK 09 Blatt 10 AK 10 Blatt 11 AK 11
Zurzeit in der Prüfung durch das Land sind:
- Pohler Bach, Schlossbach und Salzbach
Karte gesetzliche Überschwemmungsgebiete im LK Schaumburg
4.3.3 Freihaltungs der Überschwemmungsgebiete-Genehmigungspflichten
Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Die Wasserbehörde kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen.
Bauliche Anlagen
Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach §§ 30, 34 und 35 des BauGB in Überschwemmungsgebieten ist grundsätzlich untersagt. Es kann jedoch eine Ausnahme bei der Wasserbehörde beantragt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt, wenn im Einzelfall das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
Umbruch von Grünland und Anpflanzungen
Ebenfalls einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten der Umbruch von Grünland in Ackerland, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen sowie das Lagern von Stoffen, die den Hochwasserabfluss behindern können.
Die v. g. Genehmigungen sind bei der unteren Wasserbehörde des LK Schaumburg – Amt für Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft – Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen zu beantragen.
Downloads:
Kontakt:
Frau Katja Bredthauer
Tel.: 05721 703-420
E-Mail: uwb.66@landkreis-schaumburg.de
Herr Matthias Dornbusch
Tel.: 05721 703-413
E-Mail: uwb.66@landkreis-schaumburg.de
4.3.4 Hochwasserschutzpläne
Im Bereich des LK Schaumburg sind bislang nachstehende Hochwasserschutzpläne aufgestellt worden:
- Bückeburger Aue
- Weser (Fertigstellung bis Ende 2015)
- Nordkreis (Gehle,Holpe, Hülse, Bornau, Ziegenbach, Sachsenhäger-Aue, Rodenberger Aue
Die Hochwasserschutzpläne können nach Terminabsprache beim LK Schaumburg oder bei der betroffenen Samtgemeinde oder den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden.
Kontakt:
Herr Matthias Dornbusch
Tel.: 05721 703-413
E-Mail: uwb.66@landkreis-schaumburg.de