Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Auf der Grundlage der Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 18 - 33 der GeflPestSchV werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
In der Stadt Bückeburg, Ortsteil Scheie, ist am 27.02.2026 in einem Betrieb der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
- Um den Seuchenbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone ist als innere Linie mit folgenden Grenzen darge-stellt:
- Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von zehn Kilometer festgelegt. Die Überwachungszone ist als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Eine interaktive Karte der Schutz- und der Überwachungszone ist hier einsehbar:
https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/C617BCB2E53A857973922CE2556131242565BD85C1EEB205EE5895567F07C16C - Für den Bereich der Schutzzone werden folgende Maßnahmen angeordnet:
- Beförderungsverbot: Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
- Beförderungsverbot: Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. Biosicherheit: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
- Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.
- Folgende Maßnahmen gelten für die Überwachungszone und für die Schutzzone:
- Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen weder aus einem noch in einen Betrieb, in dem Vögel gehalten werden, verbracht werden:
- Vögel
- Fleisch von Geflügel und Federwild
- Eier
- Gülle, einschließlich Mist und benutzte Einstreu, die von Geflügel und Federwild stammen
- Sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen
- Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden
Ausgenommen hiervon sind: - Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687; das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden.
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebe-handlungsverfahren.
- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, das heißt vor dem 01.02.2026 gewonnen oder erzeugt wurden.
- Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.
- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
- Maßnahmen zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen: Aufstallungsgebot: Wer Vögel hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern stattfinden, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln als Abdeckung eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie§ 21 Absatz 2 und§ 13 Absatz 1 GefPestSchV).
- Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf klinische Veränderungen zu überprüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten oder ähnliches). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch oder per E-Mail unter tierseuchen@landkeis-schaumburg.de mitzuteilen.
- Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
- Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind zugelassene Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
- Biosicherheit: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
- Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
- Unverzüglich vor dem Betreten und unverzüglich nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife und warmem Wasser zu reinigen und anschließend zu trocknen und mit Handdesinfektionsmitteln zu desinfizieren.
- Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
- Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
- Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen (siehe oben) oder unschädlich zu beseitigen.
- Es ist eine vollständige und lückenlose Aufzeichnung über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und mir auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 über die Tierkörperbeseitigungsanstalt Rendac, Engterstr. 101, 49191 BelmIcker, Tel. 0800 779-333, ordnungsgemäß zu beseitigen.
- Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
- Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung zu reinigen und zu desinfizieren.
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen ordne ich an. - Inkrafttreten und Befristung
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.03.2026 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
Begründung:
Zu A., B., C. und D.:
Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Dies führt zu hohen Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich insofern um eine hochansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt, hohe Tierverluste verursacht und deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.
Für den Menschen besteht die Gefahr einer Ansteckung nur bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel. In Abhängigkeit vom jeweiligen Virusstamm können diese Infektionen dann auch beim Menschen schwere Krankheitsverläufe bewirken. Infektionsquelle sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in der Stadt Bückeburg, Ortsteil Scheie, ergibt sich aus folgenden Informationen: bestätigte Proben des Lebensmittel- und Veterinärinstitutes Oldenburg und bestätigte Proben vom Friedrich-Loeffler-Institut, Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza (Geflügelpest), Insel Riems. Die amtliche Bestätigung der Ausbrüche der hochpathogenen Geflügelpest erfolgt nach Art. 11 VO (EU) 2020/687.
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.
Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem früheren Sperrbezirk nach nationalem Recht. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 a) i. V. m. Anhang V und Anhang X der VO (EU) 2020/687.
Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.
Die Festlegung der Schutz- und Überwachungszone ist geeignet und erforderlich, um das HPAI-Virus schnell und wirksam einzudämmen. Vor dem Hintergrund weitreichender negativer Auswirkungen bei einer Verbreitung des Virus müssen einzelne Interessen hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstehen. Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.
Zu E.:
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Zu F.:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach kann für eine Allgemeinverfügung - abweichend von der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - ein Tag für die Bekanntgabe bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Hiervon wird wie bestimmt Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 41 Abs. 4 S. 1, 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Bei Erhebung der Klage in elektronischer Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Hinweise und Erläuterungen dazu finden Sie auf der Internetseite des Gerichts.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, der Allgemeinverfügung ist auch dann nachzukommen, wenn Klage erhoben wird. Das Verwaltungsgericht Hannover kann aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Antrag hin ganz oder teilweise verfügen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Bahnhofstr. 25, 31675 Bückeburg, Tel. 05721 / 703-5200, unverzüglich zu melden.
Für bestimmte Maßnahmen können Ausnahmen genehmigt werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
(Astrid Otto)
Dezernentin
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit(VO (EU) 2016/429)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (VO (EU) 2018/1882)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO (EU) 2020/687)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung ) in der jeweils gültigen Fassung
28.02.26
FAQ zu Geflügelpest (Aviäre Influenza)
Was ist Geflügelpest?
Die Geflügelpest, auch aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe genannt, ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch andere Vögel wie Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sind empfänglich.
Bei den aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrig pathogenen („wenig krank machenden“) und den hoch pathogenen („stark krank machenden“) Influenzaviren, unterscheiden. Die hoch pathogenen aviären Influenzaviren (zum Beispiel H5N8) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen.
Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.
Nur die Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet.
Was bedeuten "H" und "N"?
Bei Geflügelpest unterscheidet man zwischen einer niedrig- und einer hochpathogenen Form. Aviäre Influenzaviren gehören zur Gruppe der Influenza A-Viren.
Diese verfügen über zwei Oberflächenproteine - das Hämagglutinin (H) und die Neuraminidase (N). Es gibt verschiedene Varianten dieser Oberflächenproteine. Diese Stoffe können in unterschiedlicher Form kombiniert und ansteckend sein, so entstehen Namen wie H5N1.
Wo kommt das Virus her?
Wildgeflügel (insbesondere Enten) kann als Reservoir des Virus betrachtet werden. Die Tiere sind häufig Virusträger, ohne selbst zu erkranken. Aviäre Influenzaviren sind weltweit verbreitet.
Was sind die Symptome der Geflügelpest?
Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende, fieberhafte Viruserkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreitet. Nach einer kurzen Inkubationszeit (wenige Stunden bis hin zu maximal 21 Tagen) erkranken die Tiere. Die Seuche verläuft danach schnell und endet meist tödlich.
Betroffene Tiere zeigen folgende Symptome:
• hohes Fieber
• Appetitlosigkeit
• Drastischer Rückgang der Legeleistung
• Hochgradige Apathie
• Atemnot
• Ausgeprägtes Kropfödem
• Blaufärbung von Kamm und Kehllappen
• Wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall
• Plötzlich auftretende zahlreiche Todesfälle
Wie wird Geflügelpest übertragen und welche Tiere sind empfänglich?
Übertragen wird das Virus über direkten oder indirekten Kontakt:
Direkt: infizierte Vögel scheiden das Virus über die Luftwege, sowie über Sekrete und Exkrete aus. Durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier im Stall oder auf dem Transport breitet sich das Virus sehr schnell aus.
Insbesondere wildlebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie erkranken selbst nicht an Geflügelpest, können das Virus aber über große Entfernungen verschleppen.
Das Virus verbreitet sich auch über die Luft.
Indirekt: über Menschen, Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten kann der Seuchenerreger übertragen bzw. verschleppt werden. Der Mensch ist ein bedeutsamer Überträger der Seuche: über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die AI weiterverbreitet werden.
Empfänglich ist in erster Linie das Hausgeflügel, wie z. B. Hühner, Puten (Truthühner), Perlhühner, Hausenten und -gänse. Aber auch Pfauen, Strauße, Emus und Nandus können an Geflügelpest erkranken. Wildvögel, vor allem Wasserfederwild wie Wildenten, -gänse, Schwäne und Möwen, aber auch Greifvögel sowie Fasane, Rebhühner und Wachteln können sich ebenfalls infizieren.
Andere Säugetiere, wie z. B. Pferde, Katzen und Schweine können sich theoretisch mit dem Virus infizieren und erkranken. Grippeviren sind sehr tierartspezifisch, zwischen den einzelnen Tierarten ist eine Infektion daher weniger wahrscheinlich als innerhalb einer Tierart.
Generell sind Katzen bei intensivem Kontakt mit erkrankten Tieren zwar empfänglich für das Geflügelpestvirus und können es untereinander übertragen, allerdings besteht beim Kontakt von Hauskatzen mit hiesigen Singvögeln im Moment ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Infektion.
Eine Infektion von Hunden konnte bislang nicht nachgewiesen werden.
Ist der Erreger auf den Menschen übertragbar?
Laut Robert-Koch-Institut haben bisherige Erfahrungen gezeigt, dass Menschen mit einem sehr engen Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel gefährdet sein können. Insgesamt ist das Risiko jedoch auch dann als sehr gering einzuschätzen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.
Was ist zu tun, wenn Verdacht auf Vogelgrippe besteht?
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ein Verdacht muss sofort dem zuständigen örtlichen Veterinäramt mitgeteilt werden.
Zur Überprüfung des Verdachtes auf Geflügelpest entnehmen die Veterinärbehörden Proben. Diese werden zur Untersuchung in spezielle amtliche Labore gebracht.
Bestätigt sich der Verdacht, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, eine drei Kilometer große Schutzzone und eine zehn Kilometer große Überwachungszone angeordnet.
Wie bekämpft man Geflügelpest?
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Ein Verdacht muss sofort dem zuständigen örtlichen Veterinäramt mitgeteilt werden. Verdächtig sind Krankheitserscheinungen, die bei mehreren Hühnern oder Puten gleichzeitig oder in kurzen Abständen mit ähnlichen Anzeichen auftreten. Zur Überprüfung des Verdachtes auf Geflügelpest entnehmen die Veterinärbehörden Proben. Diese werden zur Untersuchung in spezielle amtliche Labore gebracht. Bestätigt sich der Verdacht, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb, einen 3 km großen Sperrbezirk und ein 10 km großes Beobachtungsgebiet angeordnet.
Die Maßnahmen sind darauf gerichtet, die Verbreitung des Virus so gut wie möglich zu verhindern. Darum werden zuerst die Seuchenbetriebe und die Betriebe, in denen der Verdacht des Ausbruchs besteht geräumt. Das heißt, das vorhandene Geflügel wird tierschutzgerecht getötet und unschädlich beseitigt. Danach werden auch die Betriebe mit Geflügel in einem bestimmten Umkreis um das Seuchengehöft geräumt.
Gleichzeitig wird alles unternommen, um durch eine optimale Hygiene, Desinfektionsmaßnahmen, Betretungsverbote usw. eine Verschleppung des Virus aus dem Seuchengebiet durch Tierkontakte, indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu zu verhindern.
Alle zuständigen Behörden beobachten aufmerksam den weiteren Verlauf der Geflügelpest in Europa. Aufgrund umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen ist man heute gut gerüstet und hat die notwendigen Alarm- und Krisenpläne vorbereitet.
Nur bei strikter Beachtung der eingeleiteten Vorsichtsmaßnahmen lässt sich das Risiko eines großflächigen Seuchenausbruches beim Nutzgeflügel in Deutschland begrenzen. Bitte helfen Sie den Behörden dabei durch Ihr Verhalten.
Bekämpfung der Geflügelpest (H5N1) bei Wildvögeln
Wenn bei Wildvögeln ein Fall von Geflügelpest auftritt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um ein Übergreifen der Infektion auf Hausgeflügelbestände zu verhindern.
So sind um jeden Fundort eines infizierten Wildvogels ein Sperrbezirk von mindestens 3 Kilometer Radius und ein Beobachtungsgebiet von mindestens 10 km Radius einzurichten. In diesen Zonen ist u. a. alles Geflügel zu untersuchen, müssen sorgfältige Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt und Handelsbeschränkungen beachtet werden. Im Beobachtungsgebiet (einschließlich Sperrbezirk) dürfen Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen. Diese Einschränkungen gelten für 30 Tage, sofern keine neuen Fälle auftreten.
Auf die Einrichtung von Sperrbezirk und/oder Beobachtungsgebiet kann unter Umständen verzichtet werden, wenn das Veterinäramt nach einer Risikobewertung zu dem Ergebnis kommt, dass kein Risiko der Übertragung auf Hausgeflügelbestände besteht. Besteht ein nur geringes Risiko der Übertragung, kann an deren Stelle ein sogenanntes Sperrgebiet von mindestens 1 km Radius mit einem verkleinerten Beobachtungsgebiet von mindestens 3 km Radius eingerichtet werden.
Was kann ich tun, um das Weiterverbreiten im Seuchenfall zu verhindern?
Grundsätzlich gelten für alle Personen, die Geflügel halten, Besucher von Standorten mit Geflügel, gleichgültig ob es sich um gewerbliche oder private (Hobby)-Haltungen handelt, die gleichen Maßnahmen. Geflügelpest lässt sich sehr leicht über die Kleidung, Schuhe, Hände usw. verbreiten. Ein wenig Mist unter den Schuhen reicht z.B. aus, um damit das Virus weiter zu tragen.
Es sollte daher vermieden werden, im Seuchenfall Standorte mit Geflügel aufzusuchen und Geflügel, auch Wildgeflügel zu füttern.
Geflügelhalter sollten möglichst keine anderen Geflügelbestände aufsuchen. Falls diese Kontakte nicht vermeidbar sind, sollten folgende Punkte beachtet werden:
• Strikte Trennung von Arbeits- und Freizeitkleidung
• Vor dem Besuch anderer Geflügelbestände ist kurz vor Verlassen des eigenen Grundstückes zu duschen und die Haare sind zu waschen
• Vorsichtsmaßregeln gelten für alle Besucher/Angehörige des Betriebes
• Einrichtung von Desinfektionsbecken oder -matten an den viel begangenen Wegen auf dem Gelände, insbesondere an den Eingängen zum Stall. Wichtig ist die Entfernung von Mist oder Kotresten vom Schuhwerk.
• Es sind nur zugelassene Desinfektionsmittel zu verwenden.
Wo bleibe ich mit dem Mist, Einstreu und der Gülle meines Geflügels?
Eine Verbringung von Gülle, Einstreu und Mist erfordert spezielle Behandlungen oder besonders zugelassene Deponie. Die erforderlichen Behandlungsmethoden sind im Landkreis Schaumburg nicht möglich; es gibt auch keine extra hierfür zugelassenen Deponien.
Gülle, Einstreu und Mist müssen bis zur Aufhebung der Schutzzonen auf dem jeweiligen Betrieb bzw. bei Kleinsthaltungen auf dem Grundstück verbleiben. Die Lagerung muss vor Wildvögeln geschützt erfolgen. Nach Aufhebung der Schutzzonen ist eine Entsorgung möglich.
Gelten die Maßnahmen auch für Halter von wenigen Tieren?
Alle getroffenen/angeordneten Maßnahmen gelten auch für Halter von einzelnen oder wenigen Tieren. Das Risiko der Weiterverbreitung der Geflügelpest ist bei Hobbyhaltungen genauso groß wie bei gewerblichen Haltungen.
Von großer Bedeutung ist die Meldung des Bestandes an das zuständige Veterinäramt.
Was kann getan werden, um einen Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände zu verhindern?
Geflügelhaltende Betriebe müssen Maßnahmen für die Biosicherheit einhalten. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite Tierseucheninfo Niedersachsen.
Wird die Geflügelpest bei Wildgeflügel nachgewiesen, können die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte ein Aufstallungsgebot für Hausgeflügel erlassen. Das bedeutet, dass alles Haugeflügel keinen Auslauf mehr ins Freigelände bekommen darf.
Wer entscheidet wie über eine Aufstallungspflicht oder andere Maßnahmen?
Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) spricht unter Hinweis auf die aktuell hohe Dichte an Wildvögeln in den Zugkorridoren von einer dynamischen Entwicklung. Das Risiko für weitere Ausbrüche in Geflügelhaltungen und auch für die Verbreitung unter Wildvögeln wurde auf die Stufe "hoch" heraufgesetzt.
Verantwortlich für die Einschätzung der Risikolage sind die zuständigen kommunalen Veterinärbehörden. Diese erlassen aufgrund der aktuellen Situation u.a. die Festlegungen von sogenannten Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, aber auch die allgemeine Stallpflicht zum Schutz gegen die Geflügelpest. Dabei wird beispielsweise geschaut, wie hoch die Geflügeldichte in einem Gebiet ist, wie viele Fälle von Vogelgrippe es vor Ort gibt und wie hoch das Risiko ist, dass die Krankheit in einen Stall eingeschleppt wird. Auf Grundlage dieser Risikobewertung und einem Erlass des Landes, der entsprechende Bewertungsgrundlagen enthält, wird über eine Stallpflicht entschieden.
Natürlich kann jeder Geflügelhalter auch ohne Aufstallpflicht entscheiden, seine Tiere im Stall zu lassen, um das Risiko für sie zu minimieren.
Was sollte man tun, wenn man einen toten Vogel findet?
Generell sollten tote oder kranke Vögel nicht angefasst oder mitgenommen werden.
Benimmt sich ein Vogel seltsam und erscheint krank, lassen Sie ihn bitte in Ruhe. In diesem Fall muss nichts weiter veranlasst werden. Im Kreislauf der Natur ist das Sterben einzelner Tiere ein normaler Vorgang. Besonders im Winter sterben alte und kranke Tiere durch Kälte oder durch schlechte Ernährung häufiger als in anderen Jahreszeiten.
Deshalb muss nicht jeder tote Vogel an Geflügelpest gestorben sein.
Erst wenn mehrere Wildvögel tot aufgefunden werden, oder wenn Sie einen toten Wildvogel auf Ihrem Privatgrundstück oder an einem öffentlichen Ort finden, sollten Sie die zuständige Gemeinde verständigen.
Können Geflügelfleisch und Eier weiterhin verzehrt werden?
Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius - und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung - sicher abgetötet wird.
Gibt es eine Impfung gegen Geflügelpest?
Immer wieder wird über den Einsatz von Impfstoffen als Bekämpfungsmaßnahme in der Tierseuchenbekämpfung diskutiert. Im Falle der Vogelgrippe ist dies jedoch bisher aus verschiedenen Gründen nicht hilfreich:
Durch die Impfung gesunder Tiere in einem betroffenen Gebiet wird die Weiterverbreitung des Virus leider nicht verhindert, da sich die Tiere trotz erfolgreicher Impfung anstecken können. Es kommt lediglich nicht mehr zu Krankheitsanzeichen bei den Tieren. Geimpfte Tiere bleiben Träger und Ausscheider des Virus und damit auch Verbreiter der Seuche.
Daneben besteht ein weiteres Problem darin, dass geimpfte Tiere dieselben Antikörper produzieren wie Tiere, die sich mit Geflügelpest angesteckt haben. Dadurch ist eine Unterscheidung von geimpften und infizierten Tieren bei Laboruntersuchungen nicht möglich. Markerimpfstoffe, nach deren Anwendung die gebildeten Antikörper von infektionsbedingten Antikörpern zu unterscheiden sind, könnten dieses Problem in Zukunft lösen.
Stand: 02.03.2026