Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Behinderten Personen mit Schwerbehindertenausweis denen die Merkzeichen „aG“ (außer-gewöhnlich Gehbehindert) oder „Bl“ (Blind) nicht zuerkannt wurden, können Parkerleichterungen gewährt werden. Diese Parkerleichterungen berechtigen aber nicht zur Nutzung von den als Behindertenparkplatz gekennzeichneten Parkflächen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Schaumburg.
Voraussetzungen
Anspruch auf Parkerleichterungen haben Personen die aufgrund eines von einem Versorgungsamt ausgestellten Bescheides zu einem der nachstehenden Personenkreise gehört.
- Schwerbehinderte Personen deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule beträgt und die Merkzeichen “G“ (erheblich gehbehindert) und “B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) vorliegen.
- Schwerbehinderte Personen deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule beträgt und bei denen gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen “G“ und "B" vorliegen.
- Personen, die Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) sind und denen hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 zuerkannt ist.
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke, mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises und
- einem Bescheid des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, aus dem die Einzelgrade der Behinderungen hervorgehen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Parkerleichterungen werden in der Regel sofort erteilt oder zeitnah zugesandt.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrsordnung (StVO), § 46 Abs. 1 Nr. 11