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Arbeitsaufenthalt - Allgemeine Informationen

Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Für sie werden Regelungen geöffnet, die bereits für Hochschulabsolventen eingeführt worden waren und sich bei diesem Personenkreis bewährt haben. Neu ermöglicht wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche und zur Arbeitsplatzsuche.

Liegen eine anerkannte Qualifikation und ein Arbeitsvertrag vor, wird von der Bundesagentur für Arbeit auf die sog. Vorrangprüfung – also die Prüfung, ob ein anderer Arbeitnehmer aus Deutschland oder einem anderen EU-Land zur Verfügung steht - verzichtet. Allerdings kann die Vorrangprüfung bei Änderung der wirtschaftlichen Lage oder bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation wieder eingeführt werden, beispielsweise in bestimmten Berufen oder in bestimmten Regionen. Grundlegend für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bleiben die Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation und die Prüfung der Arbeitsbedingung.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet allerdings keine Zuzugsmöglichkeiten für un- oder niedrigqualifizierte Arbeitskräfte. Vor der Einreise ist die berufliche Qualifikation des Ausländers in einem sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit zu überprüfen. Eine Ausnahme gibt es allerdings für IT-Spezialisten. IT-Fachkräfte können bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung auch unabhängig von einem formalen Abschluss einreisen.

Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind drittstaatsangehörige Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung).

Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, der EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Damit geht gleichzeitig einher, dass die Erwerbstätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen zum jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist. Ein durch Gesetz bestimmtes Verbot liegt vor, wenn ein Gesetz die Erwerbstätigkeit verbietet. Allerdings sieht das Aufenthaltsgesetz nur in wenigen Fällen für Inhaber eines Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstätigkeit vor.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind die Abschnitte 3 oder 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) neu strukturiert und überarbeitet worden. Bei zahlreichen Paragraphen dieser beiden Abschnitte wurden in diesem Zusammenhang die Paragraphennummern geändert.

Nach § 101 Abs. 4 AufenthG gelten Aufenthaltstitel, die vor dem 01.03.2020 nach den Abschnitten 3 oder 4 des Kapitels 2 des AufenthG erteilt wurden und deren Gültigkeit nicht vor dem 01.03.2020 endete, fort. Somit müssen Inhaber entsprechender Aufenthaltstitel keinen neuen Aufenthaltstitel aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage beantragen. Diese Fortgeltungswirkung erstreckt sich auf den gesamten Aufenthaltstitel einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen. Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels kann von der Ausländerbehörde eine Nebenbestimmung bei Bedarf geändert werden, ohne dass dazu ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Die Fortgeltungswirkung endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels.

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen der Beschäftigungsverordnung.

Grundsätzlich kann der Antrag nur für einen bestimmten Arbeitsplatz gestellt werden, d. h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Hierbei muss es sich im Regelfall um eine Beschäftigung handeln, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erfordert.

Der Antrag wird vom Ausland aus bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.

Wer bereits im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist oder Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika, kann den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde stellen. Diese holt dann die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein.

Über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland" haben Zugewanderte und zuwanderungsinteressierte Fachkräfte, Studierende und Auszubildende unter der Telefonnummer +49 (0)30-1815-1111 die Möglichkeit, eine persönliche Beratung zu den Themen Einreise und Aufenthalt, Deutsch lernen, Arbeitssuche sowie Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu erhalten. Die Bundesregierung schafft damit ein umfassendes, mehrsprachiges Beratungsangebot zu Fragen der Zuwanderung und Integration. Diese Hotline begleitet dabei die bereits bestehenden Informationsangebote des Willkommensportals »Make it in Germany“.

Weitere Informationen über die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erhalten ausländische Interessenten auch bei der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Unterlagen werden benötigt

Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, sich beraten zu lassen. Ihren Ansprechpartner entnehmen Sie den Kontaktinformationen.

Welche Gebühren fallen an

Die Gebühr beträgt, sofern keine Ermäßigungstatbestände vorliegen:

100,00 Euro
für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr

100,00 Euro
für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als einem Jahr

96,00 Euro
für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zu drei Monaten

93,00 Euro
für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als drei Monaten

Für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger beträgt die Gebühr die Hälfte des vorstehenden Betrages.
Die vorgenannten Gebühren sind im Voraus bei der Abgabe des Antrages zu entrichten.