Arbeitsaufenthalt - Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
Ausländer, die nicht Unionsbürger oder britische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sind oder die Staatsangehörigkeit von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen, und nicht Ehegatte eines Staatsangehörigen aus diesen genannten Länder sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Damit geht gleichzeitig einher, dass die Erwerbstätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen zum jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist. Nach § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder Beschränkungen unterliegt. Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit müssen für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. Falls es aus Platzgründen erforderlich ist, ist auf dem Aufenthaltstitel der Vermerk angebracht, dass die Erwerbstätigkeit auf dem Zusatzblatt näher geregelt wird.
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung hinsichtlich der Geltungsdauer, des Betriebes, der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränken.
Für die Änderung einer solchen Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Daraus folgt, dass bei Änderungen der Erwerbstätigkeit, wie z.B. des Umfangs der Beschäftigung oder bei einem Arbeitgeberwechsel, eine Erlaubnis der Ausländerbehörde und ggf. wieder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sind.
Hinweis:
Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind.
Bußgeldvorschriften
Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können nach § 404 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) mit einem Bußgeld (gegen den Arbeitgeber in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro) geahndet werden.