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Arbeitsaufenthalt - Die blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU wurde bereits zum 01.08.2012 als zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte eingeführt und bietet seitdem die Möglichkeit eines einfachen und unbürokratischen Zuzugs von Menschen aus Drittstaaten außerhalb der EU, die ihre Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Die Blaue Karte EU ermöglicht es hochqualifizierten Fachkräfte und Akademikern, sich in Deutschland aufzuhalten und einen Beruf auszuüben. Es werden Drittstaatsangehörige angesprochen, die unmittelbar aus einem Drittstaat einreisen, als auch Drittstaatsangehörige, die sich bereits mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten.

Eine Blaue Karte EU kann ein Staatsangehöriger aus einem Drittstaat beantragen, wenn dieser

  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und
  • einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von derzeit mindestens 58.400 € in Regelberufen, in sogenannten Engpassberufen (insbesondere Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) in Höhe von derzeit 45.552 € vorweisen kann.

Ausländer haben die Möglichkeit, bereits vor der Einreise nach Deutschland ihren im Ausland er-worbenen Hochschulabschluss anerkennen zu lassen, soweit es sich um einen reglementierten Beruf handelt, bzw. in den Fällen nicht-reglementierter Berufe eine Zeugnisbewertung zur Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen durchführen zu lassen.

Weitergehende Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise entnehmen Sie bitte auch dem Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung eine Qualifikation nachgewiesen werden kann, die mit dem Niveau eines Hochschulabschlusses vergleichbar ist, soweit dies durch Rechtsverordnung bestimmt ist.


Wird das Mindestjahreseinkommen von derzeit 58.400 € bei einer Beschäftigung in einem Engpassberuf erreicht, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Wird in den sogenannten Engpassberufen nur die geringere Einkommensgrenze von derzeit jährlich 45.552 € erreicht, kann die Erteilung der Blauen Karte EU nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Hierbei wird lediglich geprüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden soll.

Für die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss. Informationen zum Visumsverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können visumfrei einreisen und ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Nach der Einreise und nach der Anmeldung des Wohnsitzes ist die Beantragung der Blauen Karte EU bei der zuständigen Ausländerbehörde notwendig.

Bei erstmaliger Erteilung wird die Blaue Karte EU grundsätzlich für vier Jahre erteilt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate erteilt oder verlängert.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Hinweis:
Keine Anwendung findet die Regelung auf Asylbewerber, Ausländer mit anerkanntem Schutzstatus bzw. Duldungsstatus und Staatsangehörige von Staaten, die auf Grund von Übereinkommen ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, z. B. Schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige der EWR-Staaten.

Welche Unterlagen werden benötigt


Weitere Unterlagen/Nachweise/Belege können je nach Einzelfall erforderlich sein. Dies wird Ihnen vorab auf entsprechende Nachfrage bei Ihrem Ansprechpartner bzw. bei Antragstellung mitgeteilt.