Arbeitsaufenthalt - Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Nach § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine
- qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
- Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte
oder wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine vorgenannte Berufsausbildung aufnimmt.
Ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 AufenthG darf nicht vorliegen.
Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann nach § 60c Abs. 3 AufenthG frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung (Ausbildungsbetrieb bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung) gem. § 60c Abs. 5 AufenthG verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
Ordnungswidrig handelt gem. § 98 Abs. 2a) Nr. 4 AufenthG, wer vorsätzlich oder leichtfertigentgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 5 AufenthG mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.