Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Allgemeine Informationen
Am 1. Januar 2005 trat mit dem Zuwanderungsgesetz u. a. das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit neuen Regelungen für in Deutschland lebende Ausländer in Kraft. Hierdurch änderten sich zum Teil auch die Bezeichnungen der bisherigen Aufenthaltsgenehmigungen. Dies führte jedoch nicht dazu, dass diese ungültig wurden, vielmehr gelten sie als Aufenthaltstitel nach der neuen Rechtslage fort.
Insbesondere gelten die bis zum 31.12.2004 erteilten unbefristeten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ ab dem 01.01.2005 fort als „Niederlassungserlaubnis“ (unbefristeter Aufenthaltstitel).
Mit der Vorlage eines neuen Reisepasses wird die vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigung als Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den neuen Pass, übertragen.
Für die Übertragung sind bei der Ausländerbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- alter Reisepass
- neuer Reisepass
- 1 biometrisches Passfoto (Wichtiger Hinweis!)
- 67,00 Euro bzw. 33,50 Euro bei Minderjährigen oder aktueller Leistungsbescheid des JobCenters (SGB II) oder des Sozialamtes (AsylbLG).
Die Vorsprache muss aufgrund der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT`s) seit dem 01.09.2011 grundsätzlich ab dem sechsten Lebensjahr persönlich erfolgen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter dem Punkt Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Wenn Sie noch Fragen hierzu haben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich beraten zu lassen. Ihre Ansprechpartner entnehmen Sie den Kontaktinformationen.
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)
Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien und die Europäischen Union (EU) ist der Brexit am 1. Februar 2020 erfolgt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ist zum 01.02.2020 rechtswirksam geworden. Der darin festgelegte Übergangszeitraum endete am 31.12.2020.
Bis zum 30.06.2021 müssen britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 in Deutschland gewohnt haben und weiterhin in Deutschland wohnen, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.
Die Überprüfung der Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger nach dem Austrittsabkommen erfolgt durch die Ausländerbehörde.
- In jedem Fall benötigen britische Staatsangehörige nach Ablauf des Übergangszeit-raums für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Aufenthaltsdokument/einen Aufent-haltstitel.
- Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand. Weitere Informationen erhalten Sie z.B. auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Auswärtigen Amtes sowie bei der Britischen Botschaft in Deutschland.
Da der Brexit nicht nur das Aufenthaltsrecht der britischen Staatsangehörigen in Deutschland betrifft, sondern auch Auswirkungen auf andere Lebensbereiche hat, wie zum Beispiel den Zugang zur Krankenversicherung oder die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, können sich britische Staatsangehörige auch auf dem offiziellen Informationsportal der Britischen Botschaft in Deutschland über die möglichen Auswirkungen des Brexit auf andere Lebensbereiche neben dem Aufenthaltsrecht informieren. Bitte beachten Sie auch das Informationsblatt der Britischen Botschaft.
Bitte beachten Sie auch das das Informationsschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen ab dem 01.01.2021. Dieses Schreiben kann als behördliche Information für Arbeitgeber verwendet werden.Weitere umfassende Informationen zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erhalten Sie auch in der vom Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erstellten Broschüre für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige in deutscher und englischer Sprache.