Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Besuchsaufenthalt/ Visum

Visum


Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Visa:


Ein Schengen-Visum wird für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten für Besuche, Geschäftsreisen und ähn-liche Zwecke erteilt. Zuständig für die Erteilung sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Schengener Staaten. Das Visum gilt für das gesamte Gebiet der Schengener Staaten und kann nur in besonderen Fällen bis zu längstens sechs Monaten verlängert werden. Darüber hinaus kann ein Visum auch für mehrere Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres und einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren erteilt werden.

Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, das ausschließlich von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt wird. Im Normalfall ermöglicht es anschließend der Ausländerbehörde im Inland die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entsprechend des angegebenen Aufenthaltszwecks.

Ob für die Einreise ein Visum erforderlich ist, hängt von dem Aufenthaltszweck, der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit ab.Hieraus ergibt sich auch, welche Art von Visum erforder-lich ist. Einzelheiten können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim hiesigen Ansprechpartner erfahren.

In jedem Fall gilt, dass die deutsche Auslandsvertretung die Entscheidung über die Erteilung eines Visums in alleiniger Zuständigkeit trifft. Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel daher nur bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden.

Weitere Informationen zum Visumsverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Verpflichtungserklärung und Einladungen für ausländische Besucher

In vielen Fällen ist es bei der Visumsbeantragung erforderlich, für Ihren Besuch aus dem Ausland eine Ver-pflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Diese Erklärung wird auf Antrag er-stellt. Sie verpflichten sich darin, für alle eventuell entstehenden Kosten, wie z. B.

  • Versorgung mit Wohnraum und den Bedarf des täglichen Lebens
  • Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit
  • Aufwendungen für die Rückreise


aufzukommen.


Die Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig und wird grundsätzlich sofort ausgefertigt und ausge-händigt. Sie ist im Original an den ausländischen Gast zu senden. Sie kann in einem Einreiseverfahren, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung von der einreisewilligen, visumpflichtigen Person zu betreiben ist, in der Regel bis zu sechs Monate nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verwendet wer-den. Die Dauer der Anerkennung der Verpflichtungserklärung hängt jedoch von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ab.


Weitere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.


Hinweis:
Die Visumentscheidung obliegt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Welche Unterlagen werden benötigt

Durch den Erklärenden sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt); bitte nicht älter als drei Monate

Für die Überprüfung der Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Erklärenden sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:

  • aktuelle Einkommensnachweise der/des Einladenden der letzten drei Monate
  • bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen eine aktuelle Bilanz sowie ein Monatsvergleich des aktuellen und des vergangenen Wirtschaftsjahres, auszustellen durch einen Steuerberater, sowie Nachweise über Beitragszahlungen zur Kranken- und Rentenversicherung

Die genannten Unterlagen sind bitte im Original und in Kopie vorzulegen.

Zur Prüfung der Bonität kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person per Vollmacht ist nicht möglich! Die persönliche Vorsprache des sich Verpflichtenden ist erforderlich.

Bezüglich des Besuches sind/ist weiterhin die Vorlage folgender Informationen / Unterlagen erforderlich:

  • komplette Personenangaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift im Heimatland, wenn möglich Passdaten)


Hinweis:
Am 01.06.2004 ist die Entscheidung des Rates der Europäischen Union (2004/17/EG) vom 22.12.2003 (ABl. EG L 5/79 vom 09.01.2004) in Kraft getreten, nach der eine Reisekrankenversicherung als Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums eingeführt wurde.

Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung muss seit dem 01.06.2004 als zusätzliche Voraussetzung bei der Visumantragstellung gegenüber der für die Prüfung zuständigen deutschen Auslandsvertretung erbracht werden.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 29,00 Euro.

Hinzu können weitere Kosten für hier zu fertigende Kopien kommen.