Studienaufenthalt
Studienaufenthalte betreffen nur Studenten. Studenten sind Personen, die für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides der Bildungseinrichtung geführt.
Sie benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis.
§ 17 Abs. 2 AufenthG regelt die Studienplatzsuche. Ein solcher Zweck der Studienbewerbung liegt immer dann vor, wenn dem Studenten noch kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht und auch keine studienvorbereitenden Maßnahmen besucht werden. Der Zweck der Studienbewerbung liegt auch vor, wenn die Einreise zunächst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren erfolgt, da auch in diesem Falle der Studienplatz noch nicht sicher zur Verfügung steht. Der Studienbewerber muss grds. über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes wird ausnahmslos vorausgesetzt. Die Gesamtaufenthaltsdauer, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist höchstens auf neun Monate beschränkt. Während der Studienplatzsuche besteht ein umfassendes Verbot der Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Erlaubnis zu jeder Form der Erwerbstätigkeit ist ausnahmslos ausgeschlossen.
Mit Ausnahme von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist bereits vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
Die für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde verlängert auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis.
Sicherung des Lebensunterhaltes
Der gesicherte Lebensunterhalt für einen Aufenthalt in Deutschland ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dem Teilnehmer an studienvorbereitenden Maßnahmen oder dem Studenten müssen monatlich mindestens 934,00 Euro zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt in Deutschland sicherstellen zu können. Dieser Betrag beinhaltet die Lebenshaltungskosten, die Miete für Wohnraum und die Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist durch geeignete Belege (z. B. Nachweis über ein Sperrkonto in Deutschland, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Dritten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Stipendiennachweis) bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.
Krankenversicherungsschutz
Für Ihren Aufenthalt in Deutschland müssen Sie ausreichend krankenversichert sein. Die Krankenversicherung soll die medizinisch notwendigen Behandlungen (ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen) beinhalten.
Der ausreichende Krankenversicherungsschutz ist bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis durch die Vorlage des Versicherungsscheines oder durch eine Bescheinigung der Versicherung, aus der der Versicherungsumfang zu ersehen ist, nachzuweisen.
Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Krankenversicherungsschutz durch eine regelmäßige Beitragszahlung oder eine aktuelle Krankenversicherungsbescheinigung nachzuweisen.
Hinweis:
Sind Sie bereits in Ihrem Heimatland krankenversichert, dann sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsträger, ob der Krankenversicherungsschutz auch für Deutschland gültig ist. Lassen Sie sich das sowie den Versicherungsumfang schriftlich bestätigen. Diese Bescheinigung ist immer aktuell mit deutscher Übersetzung bei der Erteilung und bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.
Wechsel des Aufenthaltszweckes
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich erst nach Abschluss des Studiums möglich. In solchen Fällen empfehlen wir, dass Sie sich rechtzeitig vorher mit uns in Verbindung setzen .
Wechsel des Studienfaches
Ein Studienfachwechsel ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie sich für einen Studienfachwechsel entscheiden, ist unbedingt darauf zu achten, dass das Studium noch in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Als angemessene Zeit gilt die durchschnittliche Studiendauer der neuen Fachrichtung zuzüglich drei Semester. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren soll nicht überschritten werden.
Die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bescheinigung über die durchschnittliche Studiendauer sind bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Studienfachwechsel vorzulegen.
Angemessene Studiendauer
Die für die Zulassung zum Studium erforderliche Vorbereitung auf die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern.
Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen Studienzeit zuzüglich drei Semester. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren soll nicht überschritten werden.
Beschäftigung neben der Studienvorbereitung und dem Studium
Während der Studienvorbereitung/des Studiums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu einer Beschäftigung von bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr.
Während des Studiums eröffnet Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zusätzlich die Möglichkeit, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben.
Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
Der Studienabsolvent hat die Möglichkeit, nach einem seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten verlängert werden.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Studium
Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden, so kann eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte erteilt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen in Betracht kommen.
Welche Unterlagen werden benötigt
Die für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde erteilt auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis. Folgende Unterlagen sind dabei einzureichen:
- Antrag auf Ersterteilung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- gültiger Nationalpass
- aktuelles Passfoto (Wichtiger Hinweis!)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes
- Wohnraumbescheinigung des Vermieters
- Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen
Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Gebühren
Die Erteilung/Verlängerung/Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen, sofern keine Ermäßigungstatbestände vorliegen:
100,00 Euro
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr
100,00 Euro
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
96,00 Euro
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 Euro
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
98,00 Euro
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung.
Die vorgenannten Gebühren sind im Voraus bei der Abgabe des Antrages zu entrichten.