Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - Allgemeine Informationen
Seit dem 01.09.2011 gibt es die nachstehend aufgeführten Aufenthaltstitel nur noch in Form eines gesonderten Dokuments im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9 a AufenthG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
- Blaue Karte EU für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Nicht dazu gehören:
- Duldungen
- Fiktionsbescheinigungen
Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die persönlichen Daten gespeichert sind.
Es wird für jeden Drittstaatsangehörigen (auch Säugling oder Kind) ein eigener eAT ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel wird weiterhin bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird auf Veranlassung der Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei in Berlin erstellt. Dazu ist eine persönliche Vorsprache vorab in der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.
Für die Erstellung eines eAT ist unabhängig vom Alter ein aktuelles biometrisches Passfoto vorzulegen.
Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres müssen persönlich vorsprechen, da Fingerabdrücke genommen werden. Bei Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist zudem noch eine eigenhändige Unterschrift vor Ort zu leisten.
Zur erstmaligen Erteilung und zur Verlängerung eines der o. a. Aufenthaltstitel ist ein förmlicher Antrag zu stellen.
Handelt es sich lediglich um die Übertragung eines bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund der Ausstellung eines neuen Nationalpasses, so ist nur die persönliche Vorsprache mit neuem und altem Nationalpass, einem biometrischen Passfoto und ggf. der Verwaltungsgebühr erforderlich.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde zur Aushändigung versandt. Dadurch verlängern sich die bisherigen Bearbeitungszeiten um ca. 4 – 6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist somit seit dem 01.09.2011 nicht mehr in der Lage, den Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Die Gültigkeit des eAT richtet sind nach der Art des Aufenthaltstitels bzw. der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht und der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausländerbehörde. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzbarkeit des Kartenkörpers auf zehn Jahre begrenzt. Nach zehn Jahren muss eine neue Karte ausgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Gebührensätze für die Aufenthaltstitel, für die der eAT ausgestellt wird, finden Sie bei den jeweiligen Informationen der Aufenthaltstitel.
Die Funktionen des eAT im Einzelnen
- Das biometrietaugliche Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig. Das digitales Foto und die Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen (z.B. Polizei- und Ausländerbehörden) zugänglich.
- Die Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. Dieses Zusatzblatt wird zusammen mit dem eAT ausgehändigt. Auf dem Kartenkörper wird der Hinweis „SIEHE ZUSATZBLATT“ aufgedruckt. Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen die Daten im Chip geändert sowie ein neues Zusatzblatt ausgehändigt werden. Auf die Nebenbestimmungen im Chip können nur berechtigte hoheitliche Stellen zugreifen.
- Mit der Online-Ausweisfunktion wird die Möglichkeit geschaffen, sich im Internet oder an Automaten sicher und eindeutig anzumelden und die Identität zu belegen. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Alters- oder Wohnortnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab einem Alter von 16 Jahren verwendet werden. Die Nutzung ist freiwillig. Bei der Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale vom Anbieter der Dienste nicht ausgelesen werden. Weitere Informationen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion finden Sie bei der Bundesdruckerei.
- Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Informationen finden Sie bei der Bundesnetzagentur. Die Aktivierung dieser Funktion kann nur durch den eAT-Inhaber selbst erfolgen. Damit steht dem eAT-Inhaber auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente (z.B. Verträge oder Anträge) zu unterzeichnen. Dabei wird die eigenhändige Signatur durch ein sog. Signaturzertifikat ersetzt. Das Signaturzertifikat kann bei einem zugelassenen Signaturanbieter (auch Zertifizierungsdiensteanbieter) erworben werden. Die Bundesnetzagentur gibt zu den elektronischen Vertrauensdiensten weitere Informationen.