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Arbeitsaufenthalt - Einreise zur Ausbildungsplatzsuche

§ 17 Abs. 1 AufenthG eröffnet mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erst-mals die Möglichkeit eines Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung. Geeignete Ausbildungsplatzsuchende können damit insbesondere auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen einen Ausbildungsplatz binden.

Zweck des Aufenthalts ist die Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung. Eine qualifizierte Berufsausbildung i.S. des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Bei der Beantragung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller anzugeben, für welche(n) Ausbildungsberuf(e) ein Ausbildungsplatz gesucht wird. Der Antragsteller darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes wird ausnahmslos vorausgesetzt. Weiterhin muss er über gute deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B 2 des GER) verfügen und nachweisen.

Weiterhin muss der Antragsteller nachweisen, dass er über einen der folgenden Schulab-schlüsse verfügt:

• Abschluss einer deutschen Auslandsschule
• Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt
• Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde.

Der Höchstzeitraum, für den der Aufenthaltstitelerteilt werden kann, beträgt sechs Monate. Während der Ausbildungsplatzsuche besteht ein umfassendes Verbot der Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Erlaubnis zu jeder Form der Erwerbstätigkeit ist ausnahmslos ausgeschlossen.


Informationen zum Visumverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.