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Spielhallen Erlaubnis

Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie seit dem 01.02.2022 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021). Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert wurde und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe einer anderen Spielhalle betrieben werden. Sie müssen in Niedersachsen einen Mindestabstand von 100 Meter einhalten, ggf. kann die Kommune des Standortes davon abweichend bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen anderen Abstand festlegen. Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle im baulichen Verbund oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem bereits zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 NSpielhG in Verbindung mit § 24 GlüStV 2021, außer auf dem Gebiet der Stadt Rinteln, ist der

Landkreis Schaumburg
Ordnungsamt
Bereich Gewerbeangelegenheiten
Jahnstraße 20
31655 Stadthagen

weitere Anschriften:

Stadt Rinteln
Amt 32
Klosterstraße 19
31737  Rinteln
Tel: 05751 403 300
E-Mail: buergerbuero@rinteln.de
https://www.rinteln.de/politik-und-verwaltung/biss/anliegen/spielhallen

Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Tel: 0511 3107-0
E-Mail: info@hannover.ihk.de
https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/ihk-unterrichtung-fuer-spielgeraeteaufsteller2-5134954
https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/recht/gewerberecht/neuer-inhalt1x1-des-gewerberechts/spielhallenrecht-in-niedersachsen-neu-geregelt-5429452


Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung benötigen Sie nachfolgende Unterlagen

Natürlichen Personen und für jeden Vertreter einer antragstellenden juristischen Person

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg)
  • Führungszeugnis der Belegart 0B (Verwendungszweck: 32 35 45; Empfänger: Landkreis Schaumburg; Behördenkennzeichen SCS11359)
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal über Einträge im Schuldnerverzeichnis https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf
  • Auskunft in Steuersachen durch das zuständige Finanzamt (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass bei Ausländern
  • Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Miet- / Pachtvertrages oder Eigentumsnachweis
  • Grundrisszeichnungen (2-fach) 1:100
  • Lagepläne DIN A4  (2-fach) 1:5000 (bei Neubau)
  • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2021 einer öffentlich anerkannten Institution
  • Fotos oder Zeichnungen (Planungsskizzen) der Außenfassade der Spielhalle, die die gesamte äußere Gestaltung der Spielhalle wiedergeben (§ 13 NSpielhG)
  • Nachweis über die Anmeldung bei der Sperrdatei "OASIS"
  • Nachweis der Zertifizierung der Spielhalle nach § 5 NSpielhG
  • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG der spielhallenbetreibenden Person oder mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
  • Nachweis über Schulung der Mitarbeiter mit Kundenkontakt (§ 9 Abs. 3 NSpielhG)

 

Juristischen Personen

  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages, bzw. GmbH - Vertrag
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (Verwendungszweck: 32 35 45: Empfänger: Landkreis Schaumburg)

Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt und die Erteilung einer Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Spielhalle zertifiziert ist und der Betreiber eine Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt hat. Personal mit Kundenkontakt darf nur geschult beschäftigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 57.1.7.1 an.

  • Gebühr: 4 000 – 20 000 Euro

https://www.ndsvoris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND+Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 2 NSpielhG
  • § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)