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Waffenbesitzkarte

Für den legalen Waffenerwerb und -besitz, benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Die Berechtigung zum Kauf der Munition muss extra eingetragen sein.

Die Waffenbesitzkarte beinhaltet keine Erlaubnis, die Waffe außerhalb ihrer Wohnung mit sich zu führen. Dazu berechtigt Sie nur der Waffenschein in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte.

Die Anzeigefrist für den Erwerb und die Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen beträgt zwei Wochen. Damit alle für die An- bzw. Abmeldung erforderlichen Daten vorliegen, benutzen Sie bitte die entsprechenden Vordrucke „Erwerbsanzeige“ oder „Überlassensanzeige“, die auf dieser Seite zum Download bereitstehen.

Verbotene Magazine und Magazingehäuse für Waffen

Anzeigepflicht für Bestandsschutz

Am 20. Februar 2020 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) in Kraft getreten.

Seit dem 20. Februar 2020 gilt:

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit für Schusswaffen bestimmte

  1. Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können
  2. Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann
  3. Magazingehäuse für o. g. Wechselmagazine

ist verboten!


Das gilt für „Altbesitzer“

Erwerb bis 12. Juni 2017:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021

  • bei der zuständigen Behörde anzeigt oder
  • das Magazin oder Magazingehäuse
    • einem Berechtigten,
    • der zuständigen Behörde oder
    • einer Polizeidienststelle

überlässt.


Erwerb zwischen dem 13. Juni 2017 und 19. Februar 2020:


Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse

  • einem Berechtigten,
  • der zuständigen Behörde oder
  • einer Polizeidienststelle

überlässt oder

  • einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellt.

Das Bundeskriminalamt stellt den Antrag zur Verfügung.


Erwerb ab dem 20. Februar 2020:


Der Umgang mit dem Magazin oder Magazingehäuse ist verboten!

Verbotene Magazine oder Magazingehäuse können bei der zuständigen Behörde zur Vernichtung abgegeben werden!

NWR ID's für Waffenbesitzer

Nach der 3. Änderung des Waffengesetzes kann es erforderlich sein, dass Waffenbesitzer die NWR ID's benötigen.m Nationalen Waffenregister (NWR) sind folgende ID's für Waffenbesitzer gespeichert:

  • NWR ID der Person: z. B. P2020-08-27-1234567-Z
  • NWR ID der Erlaubnis: z. B. E2020-10-22-1234567-Z
  • NWR ID der Waffe/des Waffenteils: z. B. W2020-07-22-1234567-Z

Waffenbesitzer benötigen alle ID's für nahezu jeden Kontakt zu einem Waffenhändler (Handel, Reparatur, Aufbewahrung, etc.).Für den "privaten" Handel werden diese ID's nicht benötigt. Die P-ID's und die E-ID's können Sie bei der Waffenbehörde erfragen.

Verschluss und Gehäuse in die WBK eintragen lassen - Neue Anzeigepflichten


Neue wesentliche Waffenteile (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG):


Ab dem 01.09.2020 gilt:

Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen im Waffengesetz werden nach den
Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie modifiziert und ergänzt.

  • der Lauf oder Gaslauf,
  • der Verschluss, der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile
  • das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist, bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches
  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist
  • das Gehäuse, das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet.

Hat jemand am 01.09.2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil besessen, das er vor
diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Waffenbesitzkarte oder
eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil
einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Für die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis beim Bundeskriminalamt oder
die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder einer Polizeidienststelle wurde ebenfalls eine Übergangsregelung bis zum 01.09.2021 geschaffen.


Das führende wesentliche Waffenteil (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2
WaffG):


Ab dem 01.09.2020 gilt:

Das WaffG beinhaltet zukünftig neben der Definition von wesentlichen Teilen von
Schusswaffen, die den Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind (z.B. Lauf,
Verschluss etc.), nunmehr auch eine Festlegung des „führenden wesentlichen Teils“ einer
Schusswaffe.

Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse, wenn dieses aus Gehäuseober- und
Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen).
Wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn
kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliche Teil.

Wenn künftig alle wesentlichen Teile einer Schusswaffe registriert werden, soll das führende
wesentliche Teil für die Schusswaffe als Ganzes stehen. Die auf dem führenden
wesentlichen Teil befindliche Kennzeichnung gilt also als Kennzeichnung der Schusswaffe.

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Nr. 4 Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)

Gebühren


Neue Regelungen der Gebührenordnung Waffenrecht

Zum 1. Oktober 2021 wurde die Gebührenordnung zum Waffengesetz neu gefasst. Die Gebühren sind jetzt unter der Tarifnummer 109 Waffenrecht in der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) aufgenommen. Die Allgemeine Gebührenordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 38/2021, Seite 684 ff veröffentlicht.

Diese Gebührenänderung betrifft alle Personen, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Waffenbesitzkarte, Kleiner Waffenscheine etc.).

Unter Tarifnummer 109.1.2 und 109.1.3 werden Gebühren für Regelüberprüfungen der Zuverlässigkeit und Eignung (ca. alle drei Jahre) und des Bedürfnisses (ca. alle fünf Jahre) gefordert. Auch werden nunmehr unter der Tarifnummer 109.1.38.1 Gebühren für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition erhoben. Diese Überprüfungen wurden bisher von der Waffenbehörde ohne Gebühren durchgeführt.