Arbeitsaufenthalt - Einreise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
Einreise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Ein Ausländer kann eine für bis zu 18 Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 16d Abs. 1 AufenthG für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren in Deutschland durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen
- für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
- für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem in Deutschland reglementierten Beruf
erforderlich sind.
Reglementierte Berufe sind solche, für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden müssen, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (z.B. Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
Ein Ausländer kann eine für zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 16d Abs. 3 AufenthG erhalten, wenn er beabsichtigt, in einem nicht reglementieren Berufs zu arbeiten, um die durch die Anerkennungsstelle festgestellten Defizite im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung auszugleichen. Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt, es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.
Die Bundesagentur für Arbeit muss grds. der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Folgende Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein:
- Die für die Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit Bescheid festgestellt, dass dem Ausländer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
- Der Ausländer verfügt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
- Es liegt ein konkretes Jobangebot vor.
- Der Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.
- Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz sind ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert.
Einem Ausländer kann außerdem zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 4 AufenthG erteilt werden, wenn er aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes in den Gesundheits- und Pflegebereich oder in einen anderen ausgewählten Bereich in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils um ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.
Weiterhin kann einem Ausländer für die Ablegung von Prüfungen zur Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation eine für die Dauer des Prüfungsverfahrens befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Sie umfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zu Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheides der zuständigen Stelle. Der Ausländer muss mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen, sofern der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand der Prüfung ist. Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz müssen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Informationen zum Visumverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.