Ergebnis einer UVP-Vorprüfung
Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
zur Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Wasserwerk Stadthagen
Die Stadtwerke Schaumburg Lippe GmbH beabsichtigen die Reaktivierung des Brunnens 87 zur Entlastung der weiteren Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes und beantragen bei mir die Aufnahme in die wasserrechtliche Erlaubnis des Wasserwerkes nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz. Die Gesamtentnahmemenge aller Anlagen soll nicht verändert werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.
Für das Vorhaben war daher gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht.
Begründung:
Die beantragte Grundwasserentnahme führt zur keiner Erhöhung der bereits erlaubten Gesamtentnahmemenge. Ein Wasserschutzgebiet ist zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ausgewiesen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Bückeberge.
Die überschlägige Prüfung des Vorhabens auf Grundlage der Antragsunterlagen und die Auswertung der Schutzgebiete in SchaumburgGIs ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Eine UVP-Pflicht besteht nicht.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 19.04.2021
Aktenzeichen 678100/04/1
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe