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22.04.2021

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG)
 zur Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Wasserwerk Stadthagen

Die Stadtwerke Schaumburg Lippe GmbH beabsichtigen die Reaktivierung des Brunnens 87 zur Ent­lastung der weiteren Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes und beantragen bei mir die Aufnahme in die wasserrechtliche Erlaubnis  des Wasserwerkes nach § 8 Wasser­haushaltsgesetz. Die Gesamtentnah­memenge aller Anlagen soll nicht verändert werden.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Für das Vorhaben war daher gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde an­hand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht.

Begründung:

Die beantragte Grundwasserentnahme führt zur keiner Erhöhung der bereits erlaubten Ge­samtentnahmemenge. Ein Wasserschutzgebiet ist zum Schutz der öffentlichen Wasserversor­gung ausgewiesen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Bückeberge.

Die überschlägige Prüfung des Vorhabens auf Grundlage der Antragsunterlagen und die Aus­wer­tung der Schutzgebiete in SchaumburgGIs ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu be­rücksichtigen sind. Eine UVP-Pflicht besteht nicht.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Stadthagen, den 19.04.2021
Aktenzeichen 678100/04/1

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

Fritz Klebe