Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt
30.11.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung der "Warnstufe 2"-

online gestellt und somit veröffentlicht am 30.11.2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 8 ff. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (elektronisch verkündet am 23. November 2021, gültig ab dem 24. November 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1.    Es wird festgestellt, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg die Warnstufe 2 gilt.

2.    Es gelten ab dem 01. Dezember 2021 (00:00 Uhr) die Schutzmaßnahmen der §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, nach denen der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen (2G+), beschränkt ist.

3.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.

4.    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Erreichen gem. § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in einem Fünftagesabschnitt der Leitindikator "Hospitalisierung" mindestens den Wertbereich "6" und der Indikator "Neuinfizierte" mindestens einen Wertbereich von mehr als "100", so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die Warnstufe 2 in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts. Aus dieser Feststellung folgt, dass die Schutzmaßnahmen für die Warnstufe 2 gem. §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Anwendung kommen.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ betrug in den letzten fünf Werktagen mehr als 6, konkret am 24. November 2021: 6,3; am 25. November 2021: 6,6; am 26. November 2021: 6,7; am 27. November 2021: 6,9 und am 29. November 2021: 7,4.

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), seit dem 03.11.2021 unverändert mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen.

Daher war der Erlass der gegenständlichen Allgemeinverfügung zwingend erforderlich.

Es gelten damit ab dem 01. Dezember 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des §§ 4 bis 6 und 8 ff der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach u.a. der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen (2G+), beschränkt ist.

Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 S. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 29.11.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann