Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gem. § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) im Landkreis Schaumburg
- Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.
- Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Nr. 1 Gebrauch macht, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle entsprechend § 4 der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- der Registriernummer seines Betriebs,
- des Datums der Impfung,
- des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und
- bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere
mitzuteilen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.
Begründung zu 1. und 2.:
Seit Oktober 2023 sind in Deutschland (Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten. Niedersachsen wurde der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aberkannt (Durchführungsverordnung (EU) 2024/566). BTV-3 verursacht teilweise schwere Symptome und kann insbesondere bei Schafen zum Tod der Tiere führen. Bei Rindern wurde z. B. ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt der Impfung eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar. In Anbetracht der dynamischen Verbreitung des Virus im Jahr 2023 in den Niederlanden sollte jedoch eine rasche Impfmöglichkeit für empfängliche Tiere geschaffen werden. Das EU-Recht sieht in diesem Fall eine Gestattung zur Anwendung von nicht in der Union zugelassenen Impfstoffen durch eine zuständige Behörde auf der Basis des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vor. Von dieser Möglichkeit haben die Niederlande und Belgien bereits Gebrauch gemacht.
Am 6. Juni 2024 informierte BMEL über die erfolgte Verkündung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 181. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten.
Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vor-beugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9,10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden dürfen.
Der Landkreis Schaumburg ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig. Die freiwillige vorbeugende Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 wird mit dieser Verfügung genehmigt.
Hinweise:
Die unter Nr. 2 genannte Mitteilungspflicht erfolgt bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim zuständigen Veterinäramt.
Nähere Informationen sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de zu finden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 20.06.2024 Az. 39 31 31
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez.
Stüdemann
Rechtsgrundlagen:
- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist
- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
- Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungen- krankheit vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181)
in der jeweils geltenden Fassung.