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22.03.2020

Allgemeinverfügung soziale Kontakte beschränken; hier: Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, und vergleichbaren Betrieben vom 20.03.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg

hier: Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, und vergleichbaren Betrieben

Bezug: Allgemeinverfügungen des Landkreises Schaumburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vom 17.3.2020 und vom 18.03.2020 (Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants)

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung in Abänderung und Ergänzung der oben genannten Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 erlassen:

1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

2. Es gelten folgende Ausnahmen:

2.a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,

2b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.

3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab Sonntag, den 22. März 2020 bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

7. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Das bereits mit den Bezugsverfügungen verfolgte Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten, lässt sich aufgrund aktueller fachlicher Risikowertungen nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen. Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig.

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Ge-sundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbundenen Auflagen gerechtfertigt.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.


Die zeitliche Befristung dieser Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der derzeitigen Einschätzung zur weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung


II. Bekanntmachungshinweise

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i.V.m. §1 NVwVfG).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.


Stadthagen, den 20.03.2020

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung


Klaus Heimann