Änderung bei den Entschädigungsleistungen für Quarantänepflichtige
Der Landkreis weist darauf hin, dass sich nach neuester Weisung des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung rückwirkend zum 12.04.2022 folgende Änderungen bzgl. der Zahlung von Entschädigungsleistungen gem. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben haben:
- Für den Nachweis einer COVID-19-Erkrankung ist ein positives PCR-Testergebnis erforderlich, ein Antigentest oder Selbsttest reichen nicht aus. Ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG kann sich auch ohne eine attestierte Arbeitsunfähigkeit ergeben.
Darüber hinaus wird nochmals auf die allgemeinen Regeln zur Absonderung bei einer Coronainfektion hinweisen, die sich aus der derzeit gültigen Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung verbindlich ergeben:
Nach einem positiven Selbsttest oder Schnelltest besteht die Verpflichtung unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Dieser Test ist nach der Coronavirus-Testverordnung kostenlos, wenn der positive Selbsttest/Antigentest im Testzentrum vorgelegt wird. Ein erneuter Antigentest in einem Testzentrum ist nicht erforderlich, auch wenn dies in einigen Testzentren behauptet wird. Bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, besteht die Verpflichtung sich abzusondern.
Fällt auch der PCR-Test positiv aus, unterliegt man der Absonderungspflicht (Quarantäne), die sich direkt aus der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ergibt. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist dabei nicht erforderlich. Die Verletzung dieser Quarantänepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.
Die Quarantäne endet automatisch nach fünf Tagen, sofern seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorhanden sind. Der Tag des PCR-Tests wird dabei nicht mitgezählt (=Tag 0). Medizinisches Personal sowie Personen in Betreuungseinrichtungen (z.B. Schule, Kita) dürfen erst nach einem negativen Test die Einrichtung wieder betreten; im Bereich der Schulen und Kitas ist ein Selbsttest ausreichend.
Bei Fragen zu "Corona" oder der Quarantäne steht auch weiterhin das Bürgertelefon zur Verfügung, welches montags bis donnerstags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags in der Zeit von 9 bis 14 Uhr unter den Nummern 05721 703 -2591 und 05721 703 -2592 erreichbar ist. Weitere Informationen befinden sich auch auf der Internetseite des Landkreises.