Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtung
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 Buchst. b IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28b IfSG, in der zur Zeit gültigen Fassung, i. V. m. § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m.
§ 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD), in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuGW) durch die Einrichtung – vom 06.10.2022 – wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 hat der Bund die Verpflichtungen nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG, mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 28 b Abs. 1 S.1 Nr. 3 erster Halbsatz IfSG, zum 1. März 2023 ausgesetzt.
Damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 7 Ziff. 2 b IfSG u. a. über landesspezifische Vorgaben. Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG können auch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verpflichtet werden Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Besucherinnen und Besucher anzubieten.
Ebenso erfolgt die Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023. Die in § 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Corona-Verordnung geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs geregelten Einschränkungen entfallen somit.
Die o. g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 02.03.2023
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann