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Meldepflichtige Krankheiten

Für bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger besteht eine Meldepflicht. Diese dient dazu die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Die Aufgabe des Gesundheitsamtes besteht darin, bei den betroffenen Erkrankten Ermittlungen durchzuführen und diese beratend zu unterstützen. Bei der Ermittlung sind unter anderem folgende Sachverhalte zu klären:

• Ursprung der Infektion
• Eventuelle Weitergabe der Infektion an andere (Umgebungsuntersuchung)
• Welche Untersuchungen wurden bzw. müssen noch veranlasst werden

Gegebenenfalls müssen Maßnahmen (zum Beispiel Tätigkeitsverbote für Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten) angeordnet werden, um eine Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern.

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§6 und 7

Masernschutzgesetz-Meldeportal

Die von der Meldepflicht nach dem Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ihnen die notwendigen Nachweise der von ihnen Betreuten oder ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Immunitätsstatus nicht vorliegen.

Meldungen haben ausschließlich über das Meldeportal des Landes zu erfolgen! (Allgemeinverfügung)

Meldeportal

Ausführliche Informationen zum Masernschutzgesetz gibt das Niedersächsische Landesgesundheitsamt:

Informationen zum Masernschutzgesetz