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Aufenthalt

Ukrainische Staatsbürger, die einen biometrischen Pass besitzen, können für einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) visumfrei nach Deutschland einreisen und diesen Aufenthalt aufgrund der Situation in ihrem Heimatland um weitere 90 Tage verlängern. Dazu müssen Sie sich an die Ausländerbehörde wenden, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldeplicht. Die betroffene Person hat sich bei der für sie zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung gibt es immer die Möglichkeit, sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anzumelden.

Damit die daran anschließende an die ukrainischen Geflüchteten adressierte Post zugehen kann, ist es zwingend erforderlich, dass der zur Verfügung stehende Briefkasten auch gut lesbar mit dem entsprechenden Namen beschriftet ist!

Die Europäische Union hat sich am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. In der Folge wird eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes ermöglicht, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann.

Unabhängig davon müssen sich Personen, die sich bereits in einer Kommune aufhalten und dort untergebracht sind bzw. untergebracht werden können, für den weiteren Aufenthalt in der Kommune bei der Ausländerbehörde zwecks Registrierung melden. Den betroffenen Personen wird eine entsprechende Bescheinigung erteilt, dass sie als schutzsuchend registriert wurden (Anlaufbescheinigung).

Für die Registrierung werden insbesondere Identitätsdokumente wie z. B. ein Reisepass sowie Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort benötigt.

Die zuständige Ausländerbehörde für Aufenthalte in den Städten und Gemeinden des Landkreises Schaumburg befindet sich im Kreishaus Stadthagen, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen.

Bitte sehen Sie von persönlichen Vorsprachen ohne Termin ab, sondern nehmen telefonisch Kontakt zur Ausländerstelle auf unter der Telefon-Nummer 05721 – 703 1600.