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Leistungen ohne Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis

Sofern noch keine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis vorliegt, könnten zunächst Ansprüche nach dem AsylbLG bestehen. Dieses ist häufig unmittelbar nach der Einreise und Zuweisung in den Landkreis Schaumburg der Fall. Es gilt dann folgendes:

Sollten ukrainische Staatsangehörige hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, wird dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sofern noch keine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz erteilt,  besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt. Im Krankheitsfall werden die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt. Darüber hinaus können weitere Leistungen gewährt werden, wenn im sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Für die Gewährung der Leistungen müssen sich Bedürftige an das örtliche Sozialamt wenden. Das Sozialamt des Landkreises Schaumburg ist unter der Telefonnummer 05721 – 703 4201 zu erreichen.



Kurzinformation zu den leistungsrechtlichen Abläufen für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Jede/r Geflüchtete aus der Ukraine hat grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Leistungen sowie auf Sachleistungen nach dem AsylbLG, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind und keine Ansprüche nach dem SGB II oder SGB XII bestehen.

  • Der Anspruch erstreckt sich ebenfalls auf medizinische Leistungen i. R. d. AsylbLG.

  • Die Leistungen werden im Verbund innerhalb einer so genannten Bedarfsgemeinschaft an den Haushaltsvorstand erbracht. Im Regelfall bildet sich diese aus den familiären Verhältnissen heraus.

  • Die Antragsabgabe erfolgt immer im Sozialamt. Um die Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, ist vorab das Sozialamt zwecks Terminierung zu kontaktieren (Kontaktdaten siehe Randspalte).

  • Für Ukrainer*innen und deren Angehörige ohne vorliegende Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis gilt ein verkürztes Antragsverfahren mit einem vereinfachten Antrag. Für eine erfolgreiche Antragstellung reicht es aus, die im Antrag geforderten Erklärungen abzugeben. Sofern vorhanden, ist auch die Anlaufbescheinigung der Ausländerbehörde beizufügen. Eine fehlende Anlaufbescheinigung ist z. Z. aber kein Antragshindernis. Zudem ist die Vorlage der Ausweise bei der Antragsabgabe nötig.
  • Der Antrag muss vorab ausgefüllt und dem Sozialamt, gerne per E-Mail, zugeleitet werden (siehe Kurzantrag). Eine Passkopie aller Familienmitglieder kann ebenfalls beigefügt werden. Der Antrag muss vor der Terminvereinbarung vorliegen.
     
  • Die Auszahlung der Leistungen erfolgt per Scheck bei der persönlichen Vorsprache zur Antragsabgabe (3G-Regel beachten!). Hierbei wird auch der Originalantrag entgegengenommen und sofort bearbeitet. Es reicht aus, wenn der Haushaltsvorstand vorstellig wird, sofern der/die Partner*in/Ehegatte den Antrag auch bereits unterschrieben hat. Es ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorsprechen. Achtung: Wird die Vorsprache im Sozialamt mit einer Vorsprache in der Ausländerbehörde verbunden, kann die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich sein.

  • Bei Belangen von Minderjährigen, die allein bzw. ohne ihre Eltern geflüchtet sind, ist zunächst das Jugendamt zu kontaktieren (sd.leitung.jugendamt@schaumburg.de)