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Schule

Grundsätzlich besteht in Niedersachsen nach fünf Tagen die Schulpflicht. Bitte melden Sie Ihr Kind an der zuständigen Schule an. Da für alle öffentlichen Schulen Schulbezirke festgelegt sind, müssen diese eingehalten werden. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Schule im Rahmen eines formellen Verfahrens. Welche Schule zuständig ist können Sie bei der Stadt- oder Samtgemeindeverwaltung erfahren. Auch das Schulamt des Landkreises kann in Zweifelsfragen weiterhelfen.

Für eine schulische Erstausstattung können Flüchtlinge aus der Ukraine nach vorheriger Terminvereinbarung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Die Leistungen beinhalten neben den Leistungen für den Lebensunterhalt u. a. auch Leistungen für Bildung und Teilhabe und somit auch den persönlichen Schulbedarf. Um diesen zu gewähren, bedarf es einer Bestätigung der Schule, dass diese besucht wird. Leistungen des Sozialamtes sind dabei selbstverständlich von den persönlichen Vermögensverhältnissen und dem Zugriff darauf abhängig.

Flüchtlinge aus Drittstaaten, auch wenn sie über die Ukraine gekommen sind, müssen zunächst ihren aufenthaltsrechtlichen Status von der Ausländerstelle des Ordnungsamtes klären lassen (Terminvereinbarung notwendig). Ggf. stehen ihnen dann entsprechende Leistungen zu.

Selbstverständlich haben alle Schülerinnen und Schüler und somit auch die Gastschülerinnen und Schüler im Rahmen der Satzung für die Schülerbeförderung einen Anspruch auf kostenlose Beförderung zur Schule oder die entsprechende Kostenerstattung.

Soweit erforderlich können geflohenen Schülerinnen und Schüler auch leihweise Tablets (soweit derzeit verfügbar) zur Verfügung gestellt werden. Es sind entsprechende Leihverträge abzuschließen und die Geräte sind beim Verlassen der Schule zurückzugeben.

Fragen rund um den Schulbesuch können in der Regel im Sekretariat der Schulen geklärt werden.