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Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

  • Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen