Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Einkommensschätzung bei der Künstlersozialkasse ändern

Soweit Sie als künstlerisch oder als publizistisch selbstständig tätige Person über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder zuschussberechtigt sind,
können Sie Ihre bei der KSK vorliegende Einkommensschätzung jederzeit ändern.

Durch die Abgabe einer neuen Einkommensschätzung können Sie Ihre Beitragshöhe an Ihre neue Situation anpassen.

Bei der Änderung Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte Folgendes:

  • Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
  • Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Jahreseinkommen EUR 0 ein.
  • Änderungen der Einkommensschätzung sind sowohl nach oben als auch nach unten möglich.
  • Änderungen der Einkommensschätzung sind mehrfach im Jahr möglich.

Eine Änderung Ihrer Einkommensschätzung wirkt sich im Regelfall ab dem Folgemonat nach Eingang der Mitteilung auf die Beitragsberechnung aus.

Wenn Sie Ihre Einkommensschätzung aktualisieren möchten, teilen Sie das der Künstlersozialkasse mit:

  • Ermitteln Sie anhand Ihrer bislang erzielten Einkünfte und unter Berücksichtigung Ihrer zukünftigen Auftragslage Ihre neue Einkommenserwartung für das laufende Jahr.
  • Füllen Sie das PDF-Formular „Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens“ auf der Internetseite der Künstlersozialkasse aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte PDF aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie Ihre Änderungsmitteilung an die Künstlersozialkasse.
  • Die Änderung Ihrer Einkommensschätzung bekommen Sie schriftlich bestätigt. Unter Umständen erhalten Sie eine neue Beitragsmitteilung.
  • Sie müssen aktuell über die KSK versicherungspflichtig sein.
  • Die Einkommenserwartung aus Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit hat sich geändert.

Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Bitte teilen Sie Änderungen Ihres geschätzten Jahreseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer selbstständiger Tätigkeit unverzüglich mit.

Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 3 Wochen.

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie Ihrem Bescheid.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Künstlersozialversicherung
16.11.2021