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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Medizinische Rehabilitationsleistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse kommen insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder nach Operationen in Betracht. Sie sollen Ihnen einerseits ermöglichen, Ihren Beruf wieder selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich auszuführen. Andererseits geht es darum, dass Sie wieder aktiv am Leben teilhaben können.
Bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit zielt die medizinische Rehabilitation darauf ab, Sie möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können entweder ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Wenn die Reha im direkten Anschluss einer Akutbehandlung in einem Krankenhaus ( zum Beispiel nach einer Operation) folgt, spricht man von einer Anschlussrehabilitation.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen Sie beantragen.

Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragen Sie per Post, per E-Mail, per Fax oder über das Serviceportal der SVLFG:

  • Sie können sowohl das Antragsformular als auch den ärztlichen Befundbericht online herunterladen. Den Antrag können Sie selbst ausfüllen, den ärztlichen Befundbericht legen Sie bitte Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor.
  • Reichen Sie die Unterlagen anschließend bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Dies kann auch über Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder, wenn eine Akutbehandlung vorausgegangen ist, über das Krankenhaus geschehen.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post.

Die Landwirtschaftliche Alterskasse übernimmt eine Rehabilitationsleistung, wenn Sie

  • 15 Jahre Beiträge an die LAK entrichtet haben,
  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge an die LAK entrichtet haben,
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
    • eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
    • Sie nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind,
  • vermindert erwerbsfähig sind oder wenn dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sofern die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist,
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
  • eine Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.

Die Rehabilitation muss geeignet sein, Ihre wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit zu bessern bzw. eine Verschlimmerung zu vermeiden. Auch wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, sind Leistungen zur medizinischen Reha möglich, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.

In diesem Zusammenhang werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ergotherapie nicht wiederhergestellt werden.
  • Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
  • positive Rehabilitationsprognose: Sie können individuelle Reha-Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.

Außerdem darf kein Ausschlussgrund, wie zum Beispiel der Bezug einer Altersrente der Alterskasse, vorliegen.

  • Rehabilitationsantrag der LAK
  • Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der LAK

bei Kinderrehabilitation:

  • Kinderrehabilitationsantrag der LAK
  • Ärztlicher Befundbericht zum Kinderrehabilitationsantrag der LAK

Für die Beantragung von Rehabilitationsleistungen fallen keine Kosten an.

Die Kosten der Rehabilitationsleistung werden von der Landwirtschaftlichen Alterskasse direkt mit der Rehabilitationseinrichtung abgerechnet.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie sich mit einer Zuzahlung an den Kosten beteiligen. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen Sie pro Tag 10 Euro dazu, längstens für 42 Tage. Bei Anschlussheilbehandlungen ist die Zuzahlung auf längstens 14 Tage begrenzt.  
Bei ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und der Kinderrehabilitation gibt es keine Zuzahlung.  
Von der Zuzahlung können Sie auf Antrag befreit werden, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse durch den Eigenanteil unzumutbar belastet würden.  

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)