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13.02.2025

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) in der zurzeit gültigen Fassung:

Die Stadt Obernkirchen plant den Neubau eines Gehweges auf der Südseite der L447 im Bereich des Ziegeleiweges in Obernkirchen auf einer Länge von ca. 380 Metern. In diesem Abschnitt sind keine Gehweganlagen vorhanden und die Entwässerung erfolgt links und rechts über die bestehenden Straßenseitengräben.

Im Zusammenhang mit dem Neubau des Gehweges ist eine Kanalsanierung zwischen ca. Bau-Kilometer 1+010 und ca. Bau-Kilometer 1+065 sowie zwischen ca. Bau-Kilometer 1+235 und Bau-Kilometer 1+260 auf der Nordseite der L447 geplant.

Die Vorprüfung des jeweiligen Einzelfalls gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 UVPG hat ergeben:

Der geplante Eingriff erfolgt im bereits vorhandenen Straßenrandbereich und umfasst eine geringe Fläche von ca. 1.400 Quadratmeter (Neuversiegelung 750 Quadratmeter). Es bestehen durch die nördliche, westliche und östliche Bebauung bereits dauerhafte Störungen, u.a. durch Verkehrsaufkommen. Die betroffene Fläche stellt sich als ein Graben dar, auf einer kleineren Teilfläche (Fläche für Maßnahmen im B-Plan Nr. O33 „Rösehof“ festgesetzt) sind kleine Gehölze vorhanden, welche sich im betroffenen Bereich voraussichtlich durch Sukzession entwickelt haben. Auf der im B-Plan ausgewiesenen Maßnahmenfläche findet keine Versiegelung statt. Im Zuge der Baumaßnahme wird ein Baum mit rd. 40 cm Durchmesser entfernt. Aktuelle faunistische Untersuchungen liegen nicht vor.

Südlich der Maßnahmenfläche befinden sich zwei Regenrückhaltebecken. Aufgrund dessen ist ein Amphibienvorkommen im Gehölz- und Grabenbereich nicht vollkommen auszuschließen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Amphibien sich eher am Verlauf des Liethbaches orientieren. Der allgemeine Artenschutz ist bei der Baumaßnahme stets zu beachten. Artenschutzrechtliche Konflikte (vgl. § 44 BNatSchG) sind zu vermeiden.

Eine Betroffenheit des Schutzzweckes des Naturparks Weserbergland ist auszuschließen. Beeinträchtigungen werden im Wesentlichen durch die Versiegelung von Boden hervorgerufen. Die Bodenversiegelung wird durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Aufgrund der geringen Größe der Flächeninanspruchnahme ist nach aktuellem Kenntnisstand mit keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen.

Weitere Untersuchungen und Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schaumburg sind vorgesehen.

Das Vorhaben ist nicht als UVP-pflichtig zu werten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Stadthagen, den 12.02.2025

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

Fritz Klebe