Ergebnis einer UVP-Vorprüfung
Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) in der zurzeit gültigen Fassung:
Die Gemeinde Hespe beabsichtigt die barrierefreie Umgestaltung von insgesamt vier Bushaltestellen, wobei für die Standorte „Levese Kreuzung“ und „Oststraße“ wesentliche bauliche Maßnahmen vorgesehen sind. Schwerpunktmäßig sollen die Haltestellen mit Busbordsteinen für Niederflurbusse, gepflasterten Warteflächen, abgesenkten Zugängen für mobilitätseingeschränkte Menschen sowie taktilen Leitelementen ausgestattet werden.
Die Vorprüfung des jeweiligen Einzelfalls gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 UVPG hat ergeben:
Durch die Maßnahme „Bushaltestelle Oststraße Hespe“ kommt es zwar zu einem geringfügigen Eingriff, jedoch werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgelöst. Es werden lediglich 28 Quadratmeter neu versiegelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gehölzen wird durch die vorgesehenen Maßnahmen vermieden. Es gibt lediglich eine geringfügige visuelle Änderung durch den barrierefreien Ausbau.
Bei der Maßnahme „Bushaltestelle Levese Kreuzung Hespe“ kommt es ebenfalls zwar zu einem geringfügigen Eingriff, jedoch werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgelöst. Hier werden lediglich 42 Quadratmeter neu versiegelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gehölzen wird durch die vorgesehenen Maßnahmen vermieden. Es gibt lediglich eine geringfügige visuelle Änderung durch den barrierefreien Ausbau.
Die Vorhaben sind nicht als UVP-pflichtig zu werten.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.
Stadthagen, den 12.02.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe