Ergebnis einer UVP-Vorprüfung
Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Stadt Bückeburg beantragt die wasserrechtliche Zulassung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) für die Verrohrung des Straßenseitengrabens an der K3 auf einer Länge von insgesamt 85 m im Zuge der Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Cammer.
Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG kann erteilt werden.
Begründung:
Der zu betrachtende 85 m lange Gewässerabschnitt weist keine hohe ökologische Wertigkeit auf. Er stellt keinen bedeutenden Standort oder Lebensraum für aquatisch oder semiaquatisch gebundene Tier- und Pflanzenarten dar. Das Vorhaben verursacht offensichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Stadthagen, den 31.03.2025
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Fritz Klebe