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24.06.2025

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) in der zurzeit gültigen Fassung:

Der Flecken Hagenburg plant den Neubau eines Gehweges auf der Ostseite der L445 im Bereich der Schierstraße in Hagenburg auf einer Länge von ca. 300 Metern. In diesem Abschnitt befindet sich bereits auf der Westseite ein Gehweg auf Hochbordanlage. Als Folge der geplanten Gehwegherstellung ist die Entwässerung der angrenzenden Richtungsfahrbahn in den teilweise zu verrohrenden Seitengraben dann nicht mehr möglich. Daher sollen Abläufe in der geplanten Bordrinne des abgesetzten Gehweges eingebaut und an den geplanten Regenwasserkanal im Seitenstreifen auf der Ostseite der Schierstraße angeschlossen werden.

Die Vorprüfung des jeweiligen Einzelfalls gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 UVPG hat ergeben:

Durch die Maßnahme kommt es zu einem geringfügigen Eingriff, jedoch werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgelöst. Im Zuge der Bauausführung werden ca. 370 Quadratmeter krautige Vegetation durch die Verfüllung des Grabens sowie rund 45 Quadratmeter Ruderalflur und ein Einzelstrauch entfernt. Eine Fläche von ca. 360 Quadratmeter werden neu gepflastert und somit versiegelt. Der verfüllte Graben von ca. 370 Quadratmeter wird auf ca. 425 Quadratmeter zu einem neuen Grünstreifen (Rasenmulde) ausgebildet, sodass sich im Nachgang der Baumaßnahme flächengleich eine dem Bestand entsprechende krautige Vegetation entwickeln kann. Es kommt zu einer geringfügigen visuellen Veränderung durch den Neubau des Gehweges. Die Kompensation der Maßnahme erfolgt in einem nahe gelegenen Flächenpool.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Naturpark Steinhuder Meer (NDS Nr. 9). Das Vorhaben steht dem Schutzzweck des Naturparks nicht entgegen. Schutzgebiete oder Landschaftsbestandteile mit nationalem oder europarechtlichen Schutzstatus werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es werden keine Gehölze beeinträchtigt und der Grüngürtel des Regenrückhaltebeckens nicht in Anspruch genommen.

Die in Anspruch genommenen Flächen liegen innerhalb der Ortslage Hagenburgs und werden unmittelbar von der verkehrlichen Nutzung der Straße beeinflusst. Sie unterliegen zudem einer regelmäßigen Mahd. Es handelt sich folglich um einen anthropogen beeinflussten und stark gestörten Standort, auf dem nicht mit Vorkommen streng geschützter und gefährdeter Arten zu rechnen ist.

Von der Baumaßnahme gehen insgesamt keine weitreichenden oder langfristigen Wirkungen aus, die zu einer Beeinträchtigung besonders oder streng geschützter Arten oder ihrer Lebensräume führen.

Das Vorhaben ist nicht als UVP-pflichtig zu werten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Stadthagen, den 24.06.2025

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

Fritz Klebe